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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0286 E 24. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (Hinweis E 20. Juli 1999, 97/13/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140120.X01Im RIS seit
09.07.2004