RS Vwgh 2004/5/17 2003/17/0134

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §224;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0006 E 20. November 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob die Haftung dem Grund nach zu Recht besteht, obliegt im Berufungsverfahren der Berufungsbehörde; sie hat dabei grundsätzlich von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung, daß die Berufungsbehörde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Sie hat bei Geltendmachung einer Haftung daher die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben sind (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170134.X03

Im RIS seit

01.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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