RS Vwgh 2004/3/31 2003/13/0153

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 22. Oktober 2002, 2000/14/0083; E 29. Mai 2001, 99/14/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130153.X03

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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