RS Vwgh 2004/3/31 2003/13/0153

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Wie es der Abgabenbehörde nur zumutbar ist, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares Vermögen zu greifen (Hinweis E 22. September 2000, 98/15/0148; E 27. Jänner 2000, 97/15/0191), so ist die Behörde auch nicht verhalten, bis zur vollständigen Abwicklung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners zuzuwarten (Hinweis E 30. Jänner 2003, 2000/15/0086; E 28. Mai 2002, 99/14/0233), wobei es jedoch auch im Falle der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten beim insolventen Hauptschuldner bedarf (Hinweis E 28. Mai 2002, 99/14/0233; E 27. April 2000, 98/15/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130153.X04

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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