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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Wie es der Abgabenbehörde nur zumutbar ist, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares Vermögen zu greifen (Hinweis E 22. September 2000, 98/15/0148; E 27. Jänner 2000, 97/15/0191), so ist die Behörde auch nicht verhalten, bis zur vollständigen Abwicklung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners zuzuwarten (Hinweis E 30. Jänner 2003, 2000/15/0086; E 28. Mai 2002, 99/14/0233), wobei es jedoch auch im Falle der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten beim insolventen Hauptschuldner bedarf (Hinweis E 28. Mai 2002, 99/14/0233; E 27. April 2000, 98/15/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130153.X04Im RIS seit
07.05.2004