RS Vwgh 2004/2/24 99/14/0278

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat sie der Vertreter anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten zu verwenden. Abgabenschulden sind dabei nicht zu bevorzugen, aber auch nicht zu benachteiligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140278.X02

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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