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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Es ist Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, und es ist eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist. Der Umstand, dass eine zum Geschäftsführer bestellte Person rechtsunkundig bzw. der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig ist, enthebt sie nicht dieser Obliegenheit, weil der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung dafür einzustehen hat, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170134.X05Im RIS seit
01.07.2004Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015