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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §9 Abs1;Rechtssatz
Aufgabe des Geschäftsführers ist es darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (Hinweis E 25. Jänner 1999, 97/17/0144). Diese Ausführungen zur Uneinbringlichkeit gelten entsprechend für die nach § 7 Abs. 1 Wr LAO idF LGBl 1992/40 maßgebliche Voraussetzung, dass die Abgabe nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170134.X02Im RIS seit
01.07.2004Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015