Der beschwerdeführende, seit 1992 bestehende Verein der Freunde eines Krankenhauses in Wien beantragte mit Schreiben vom 10. Juni 2009 seine Aufnahme in die vom Finanzamt Wien 1/23 zu führende Liste spendenbegünstigter Organisationen, wobei er sich im ersten Satz dieses Schreibens als "spendensammelnder Verein" bezeichnete. Das Finanzamt erledigte den Antrag mit dem unangefochten gebliebenen Bescheid vom 15. Juni 2009, dessen Spruch: - soweit hier wesentlich - lautete: "Dem Antrag vom ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §294 Abs1;EStG 1988 §4a Z3;EStG 1988 §4a Z4;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, für die Rechtsmäßigkeit des späteren Widerrufes sei "die Frage bedeutungslos, ob der Widerrufsvorbehalt im Gesetz gedeckt war" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1990, 91/14/0163). Sei der rechtskräftige W... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz der Beschwerdeführerin für die als Legat erhaltene, lebenslange und von den Erben zu zahlende monatliche Bargeldrente von S 23.967,-- auf Grund ihres Antrages gemäß § 29 ErbStG (Bemessungsgrundlage S 180.000,--, davon 36 %, Steuerklasse IV) die "Erbschaftsteuer auf Lebenszeit" in der Höhe von jährlich S 64.000,-- fällig jeweils am Jahrestag des Entstehens der Steuerschuld vor. Dieser Besche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §294 Abs1;
Rechtssatz: In den Anwendungsbereich des § 294 Abs. 1 BAO fallen auch Bescheide, die Berechtigungen, nämlich die Einräumung rechtlicher Positionen, die ohne bescheidmäßige Zuerkennung nicht bestünden, zum Gegenstand haben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2004160035.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §294 Abs1 lita;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §29 Abs1;
Rechtssatz: § 29 Abs. 1 ErbStG ist eine Bestimmung zur Steuerfestsetzung. Bei der Steuerfestsetzung ist entscheidend, ob die Steuerschuld entstanden ist, nicht jedoch, ob die Renten dem Steuerpflichtigen in der Folge während seiner Lebenszeit auch tatsächlich zukommen. Ob und in w... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §294 Abs1 lita;BewG 1955 §16 Abs3;B-VG Art7 Abs1;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §29 Abs1;
Rechtssatz: Für die Vorschreibung der Erbschaftsteuer ist entscheidend, dass die Steuerschuld entstanden ist. Bei der Festsetzung der Steuer ist im Fall der einmaligen Erhebung der Steuer vom K... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, die (wie ihre Rechtsvorgängerin) Bankgeschäfte betreibt, entrichtete Börsenumsatzsteuer (im Folgenden ist mit "Beschwerdeführerin" stets auch ihre Rechtsvorgängerin gemeint). Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wird diese Steuer seit 1955 in Anwendung des § 37 KVG mit einem jährlichen Pauschalbetrag festgesetzt. Hier gegenständlich sind die Vorschreibungen für die Jahre 1994 bis 1997. Unter Berücksichtigung des Steueraufkommens jeweils des Vorjahres erli... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §294 Abs1;BAO §303;KVG 1934 §37;
Rechtssatz: Die Pauschalierung des § 37 KVG ist, wie Takacs in seinem Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, Anmerkung 3, überzeugend unter Hinweis auf die Materialien darlegt, keine Begünstigung, sondern dient nur der Verwaltun... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin, einer 100 %igen Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens, wurde im Jahr 1997 eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt, im Zuge welcher ein Antrag auf Bewilligung zur Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland gestellt wurde. Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 24. Juni 1997 ab, weil im Bericht der Systemprüfungsgruppe des Finanzamtes der Erteilung der Bewilligung entgegen stehende Sachverhaltsfeststellungen getroffen ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §289 Abs2;BAO §294 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der Rechtslage zu einem bes... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, dessen Zweck in § 3 seiner Statuten wie folgt beschrieben wird: "Ziel und Zweck des Vereines ist es, die im Aktiv- oder Ruhestand befindlichen Angehörigen des Gendarmerie-, Kriminal-, Justizwache-, Sicherheitswache- und Zollwachedienstes, sowie die mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheitsverwaltung betrauten Verwaltungsbeamten, insbesondere in Österreich und in aller Welt, auf der Grundlage echter Berufskameradschaft zu verbinden, sowie i... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236;BAO §294 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/13/0072 E 17. September 1997 RS 1(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Von einem vorbehaltenen Widerruf iSd § 294 Abs 1 BAO kann nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, dh wenn der Bescheid erkennen läßt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf... mehr lesen...
Zu dem dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt wird zunächst auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998, 95/15/0042, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte der Gerichtshof den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid abgewiesen worden war, mit dem das Finanzamt den Widerruf einer Löschung ausgesprochen hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §235;BAO §289;BAO §294 Abs1 lita;VwRallg;
Rechtssatz: Auch im Abgabenverfahren hat die Berufungsbehörde grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anw... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 1989 beim Finanzamt inhaltlich den Antrag, ihm gegen Zahlung von S 86.795,-- den Rest seiner damals aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von S 433.976,-- nachzusehen. Aus einem im Jahr 1975 durchgeführten Konkursverfahren habe er noch sehr hohe Verbindlichkeiten. Der Abschluss eines "außergerichtlichen Ausgleiches" sei für ihn daher die letzte Möglichkeit, wirtschaftlich wieder Tritt fassen zu können. Dem Anbringen lag eine Erklärung ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;BAO §294 Abs1 litb;
Rechtssatz: Bot der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde ein unrichtiges Bild von seinen Vermögensverhältnissen, kann die Beurteilung, dass im widerrufenen Nachsichtsbescheid wesentliche Umstände auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben des Abgabepflichtigen zu Unrecht angenommen worden seien, nicht als rechtswidri... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 26. Jänner 1993 wurden verschiedene Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (insgesamt S 185.472,-- darunter auch die Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990 in Höhe von S 116.942,50 bzw. S 51.811,--) gemäß § 235 Abs. 1 BAO gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung gelöscht. Mit Bescheid vom 4. August 1994 wurde diese Löschung von Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 in der genannten Höhe und hinsichtli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §294 Abs1 lita;
Rechtssatz: Ausführungen zur Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: Besserung der Verhältnisse von Beh zu Unrecht angenommen). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1995150042.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Schreiben vom 31. Jänner 1990 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung von Zahlungserleichterungen (monatliche Raten in Höhe von S 18.000,--) und um Gewährung einer Teilnachsicht. Durch die Monatsraten werde sich der Abgabenrückstand von S 567.930,69 (einschließlich der Einkommensteuervorauszahlungen 1990) bis Ende des Jahres auf S 369.930,69 verringern. Dieser Betrag werde sich noch durch die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1989 zusätzlich verringern, weil für dieses ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236;BAO §294 Abs1;
Rechtssatz: Von einem vorbehaltenen Widerruf iSd § 294 Abs 1 BAO kann nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, dh wenn der Bescheid erkennen läßt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher zureichender sachlicher
Gründe: , die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlas... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 11. Dezember 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht von Abgabenschulden in Höhe von 100.000 S. Zur Begründung: führte er aus, im Zuge einer Betriebsprüfung (für die Jahre 1979 bis 1984) sei es zu Steuernachforderungen in Höhe von ca. 620.000 S gekommen, weil das Finanzamt die Umsätze aus dem Betrieb von Spielautomaten durch Anwendung eines Faktors auf den Kasseninhalt ermittelt habe. Im Mai 1989 sei mit dem Finanzamt vereinbart worden, daß der Rückstand mit ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §294 Abs1;
Rechtssatz: Ein behördlicher Widerrufsvorbehalt, wie er sich in § 294 Abs 1 BAO findet, ist nicht an die dort in lit a und lit b genannten Voraussetzungen gebunden. Diese würden nämlich nur gelten, "soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind". Für den Fall eines nicht besonders determinierten Widerrufsvorbehaltes ist vielmehr d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;BAO §294 Abs1;
Rechtssatz: Der in § 294 Abs 1 BAO angeführte Widerrufsgrund der irreführenden Angaben stellt darauf ab, ob im Zeitpunkt der Nachsichtsgewährung das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür nur wegen der - durch die Irreführung bewirkten - unrichtigen Vorstellung der Behörde von der Wirklichkeit angenommen worden ist. Unwesentlich... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1987 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer aus Anlaß der Abteilung eines Grundstückes auf acht Bauplätze Aufschließungsbeiträge in der Höhe von insgesamt S 1.121.526,-- vor. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtvorstandes (richtig: Stadtrates) vom 10. Mai 1988 die Stundung der Aufschließungsbeiträge für die genannten Grundstücke gewährt. Dem Bescheid lag die Angabe des Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §294 Abs1;LAO NÖ 1977 §217;
Rechtssatz: Die Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, kann gemäß § 217 NÖ LAO 1977 nur durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, erfolgen (im konkreten Fall hat der Stadtrat den Stundungsb... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §114;BAO §115 Abs1;BAO §212 Abs1;BAO §294 Abs1;LAO NÖ 1977 §161 Abs1;LAO NÖ 1977 §217;LAO NÖ 1977 §92;LAO NÖ 1977 §93 Abs1;
Rechtssatz: Im Falle des Widerrufes eines Stundungsbescheides ist auch festzustellen, in welcher Höhe dem Abgabenschuldner aufgrund des geänderten Sachverhalts die sofortige Leistung der Abga... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §114;BAO §212 Abs1;BAO §294 Abs1;LAO NÖ 1977 §161 Abs1;LAO NÖ 1977 §217;LAO NÖ 1977 §92;
Rechtssatz: Im Falle einer Stundung ist hinsichtlich ihres Widerrufs zu untersuchen, inwieweit unter Zugrundelegung der neuen Vermögenssituation des Abgabenschuldners die Zahlung der Abgabenschuld (nun) zumutbar ist. Soweit de... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §114;BAO §20;BAO §294 Abs1;LAO NÖ 1977 §18;LAO NÖ 1977 §217;LAO NÖ 1977 §92;VwRallg;
Rechtssatz: Sachverhalte, die sich nach der Bescheiderlassung (hier: Stundungsbescheid) ereignet haben, könnnen jedenfalls zum Anlaß einer Zurücknahme iSd § 217 NÖ LAO 1977 genommen werden. Eine solc... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Umsatz- und Gewerbesteuer 1984 bis 1986 sowie von Alkoholabgabe 1984, 1986 hinsichtlich der Aussetzungsbewilligung des Finanzamtes vom 9. Oktober 1989, die gemäß § 294 iVm § 212a Abs 2 lit. c BAO mit der Begründung: erfolgt war, die beiden Beschwerdeführer hätten mit den Verträgen vom 2. August 1991 ihr gemeinsames Vermö... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer hinsichtlich der Aussetzungsbewilligung des Finanzamtes vom 9. Oktober 1989, die gemäß § 294 iVm § 212a Abs 2 lit c BAO mit der Begründung: erfolgt war, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten mit den Verträgen vom 2. August 1991 ihr gemeinsames Vermögen ihren beiden Söhnen übergeben. Darin liege ... mehr lesen...