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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §294 Abs1;Rechtssatz
Ein behördlicher Widerrufsvorbehalt, wie er sich in § 294 Abs 1 BAO findet, ist nicht an die dort in lit a und lit b genannten Voraussetzungen gebunden. Diese würden nämlich nur gelten, "soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind". Für den Fall eines nicht besonders determinierten Widerrufsvorbehaltes ist vielmehr darauf abzustellen, daß nur zureichende sachliche Gründe zur Ausübung des Widerrufs berechtigen (Hinweis E 20.4.1993, 92/14/0226). Die in lit a und lit b des § 294 Abs 1 BAO angeführten Fälle stellen jedenfalls zureichende sachliche Gründe dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150091.X01Im RIS seit
11.07.2001