RS Vwgh 1995/10/13 92/17/0205

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §294 Abs1;
LAO NÖ 1977 §161 Abs1;
LAO NÖ 1977 §217;
LAO NÖ 1977 §92;
LAO NÖ 1977 §93 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle des Widerrufes eines Stundungsbescheides ist auch festzustellen, in welcher Höhe dem Abgabenschuldner aufgrund des geänderten Sachverhalts die sofortige Leistung der Abgabenschuld möglich wäre. (Im konkreten Fall hat die belangte Behörde zu dieser Frage - offenbar ausgehend von der verfehlten Rechtsauffassung, daß die teilweise Änderung des Sachverhaltes bzw das Entstehen von Forderungen des Abgabepflichtigen allein schon ohne weiteres die gänzliche Rücknahme des Bescheides ermögliche - keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170205.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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