Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §294 Abs1;Rechtssatz
Die Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, kann gemäß § 217 NÖ LAO 1977 nur durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, erfolgen (im konkreten Fall hat der Stadtrat den Stundungsbescheid erlassen, sodaß dieser auch zu deren Widerruf zuständig war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170205.X01Im RIS seit
11.07.2001