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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §235;Rechtssatz
Auch im Abgabenverfahren hat die Berufungsbehörde grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der Rechtslage zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu Grunde zu legen ist (Hinweis E 11.12.2000, 97/17/0460). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall des Widerrufes einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Erlassung zu berücksichtigen hatte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150165.X01Im RIS seit
06.12.2001