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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §114;Rechtssatz
Im Falle einer Stundung ist hinsichtlich ihres Widerrufs zu untersuchen, inwieweit unter Zugrundelegung der neuen Vermögenssituation des Abgabenschuldners die Zahlung der Abgabenschuld (nun) zumutbar ist. Soweit der Akt auch ursprünglich nicht allein in der Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages bestehen konnte, ist AUCH EINE TEILWEISE RÜCKNAHME ZULÄSSIG. Die (vollständige) Zurücknahme eines Stundungsbescheides ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde aufgrund des von ihr erhobenen Sachverhaltes davon ausgehen konnte, daß aufgrund der gegebenen finanziellen Situation des Abgabepflichtigen eine Entrichtung der Abgabe in voller Höhe nicht mehr "mit erheblichen Härten verbunden wäre" (§ 161 Abs 1 NÖ LAO 1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170205.X03Im RIS seit
11.07.2001