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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §294 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 29 Abs. 1 ErbStG ist eine Bestimmung zur Steuerfestsetzung. Bei der Steuerfestsetzung ist entscheidend, ob die Steuerschuld entstanden ist, nicht jedoch, ob die Renten dem Steuerpflichtigen in der Folge während seiner Lebenszeit auch tatsächlich zukommen. Ob und in welchem Ausmaß die Rente zufließt, hat keinen Einfluss auf die mit Erbanfall bereits entstandene Steuerschuld dem Grunde und der Höhe nach. Beim Entfall der jährlichen Renten in den Folgejahren handelt es sich daher auch um keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Steuerfestsetzungsbescheides maßgebend gewesen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160035.X07Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013