Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1;BAO §288 Abs1 litd;BAO §93 Abs3 lita; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 117;
Rechtssatz: Eine auf Aussetzung zielende Ermessensentscheidung ist an sich wie jeder Bescheid zu begründen (§93 Abs 3 lit a BA0), weil ansonsten den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Aussetzungsbescheides verw... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 117; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0193 E 23. Februar 1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist unter Bekanntgabe der vom VwGH erteilten Geschäftszahl für das eine ähnliche Rechtsfrage betreffende Verfahren, ohne zu begründen, weshalb der Ausgang dies... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1 impl; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 117; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/17/0072 E 17. Juni 1983 RS 2 Stammrechtssatz Ausführungen zur Pflicht der Behörde, vor der beabsichtigten Aussetzung Parteiengehör zu gewähren (Hinweis E 20.12.1982, 82/17/0063). Schlagworte Ko... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §281 Abs1;UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §6 Z8 litf; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 117;
Rechtssatz: Ausf, weshalb die Frage, ob Schadenersatzleistungen, die von Banken aufgrund von Garantien für insolvent gewordene Leasingnehmer geleistet werden, umsatzsteuerpflichtig sind, keine gleiche oder ähnliche Recht... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 117; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/17/0072 E 17. Juni 1983 RS 1 Stammrechtssatz Aus § 216 Abs 1 WAO folgt, daß das Verfahren, welches Anlaß zur Aussetzung gibt, im Bescheid, welcher die Aussetzung ausspricht, auf solche Weise eindeutig zu bezeichnen ist, daß es dadurch unmittelbar und... mehr lesen...
Die Eltern des Erstbeschwerdeführers waren je zur Hälfte Eigentümer dreier teilweise aus mehreren Grundstücken bestehender Liegenschaften gewesen. Der Einheitswert zum 1. Jänner 1983 war für den auf diesen Liegenschaften befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit 75.000 S und für das zu einer dieser Liegenschaften gehörende sonstig bebaute Grundstück mit 162.000 S (Wohnungswert) festgestellt worden. Auf Grund des von dem öffentlichen Notar Dr Franz K errichteten Übergabsvertrag... mehr lesen...
Zunächst wird aus den hg. Akten Zl. 89/16/0072 folgendes festgestellt: Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) hatte gegenüber Gerhard H., vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. Franz K., ihre Berufungsentscheidung vom 20. Jänner 1989, Zl. GA 11 - 28/3/89, erlassen und in deren Entscheidungsgründen zur Berechnung der Steuer gemäß § 10 Abs. 2 (Z. 2) GrEStG 1955 (wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an .... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Eltern des Beschwerdeführers waren je zur Hälfte Eigentümer zweier je aus mehreren Grundstücken bestehender Liegenschaften gewesen. Der Einheitswert zum 2. Jänner 1985 war für den auf diesen Liegenschaften befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit S 57.000,-- und für das zu einer der beiden Liegenschaften gehörende sonstige bebaute Grundstück mit S 448.000,-- festgestellt worden. Auf Grund des ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1;BAO §311; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 255;
Rechtssatz: Eine Behörde, die von ihrem durch § 281 Abs 1 BAO eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des § 311 BAO (idF vor und nach dem mit 18.7.1987 in Kraft getretenen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 255;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde, die ein Berufungsverfahren nach § 281 Abs 1 BAO ausgesetzt hat, bleibt nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung iSd genannten Bestimmung gegeben hat, zur Fortsetzung des ausgesetzten Berufungsverfahrens zuständig. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 255; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/16/0061 E 3. September 1987 VwSlg 6243 F/1987 RS 1 Stammrechtssatz Zweck der Bestimmung des § 281 Abs 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozeßökonomie zu vermeiden, daß die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muß (Hinweis... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1;BAO §311 Abs1;B-VG Art132;VwGG §27; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 255;
Rechtssatz: Auf das Argument des von der Aussetzung nach § 281 Abs 1 BAO betroffenen Berufungswerbers, daß diese Aussetzung eine lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit bis zu... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof10/10 Grundrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1;B-VG Art144 Abs1;B-VG Art7 Abs1;StGG Art2;VwGG §34 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 255;
Rechtssatz: In einer allfälligen - überdies dem auch für die Steuererhebung geltenden Gleichheitssatz der Bundesverfassung entsprechenden - Anpassun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §281 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 255; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/16/0061 E 3. September 1987 VwSlg 6243 F/1987 RS 2 Stammrechtssatz Aus dem Wortlaut des § 281 Abs 1 BAO erhellt, daß die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der Berufungsbehörde gestellt ist, das eine Grenze i... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1;B-VG Art139 Abs6;B-VG Art140 Abs7;VwGG §41 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 255;
Rechtssatz: Anders als in dem dem Erkenntnis des VwGH vom 3.9.1987, 87/16/0061, zugrundegelegenen Fall, in dem das Verfahren bis zum Abschluß eines in der damals gleichen Re... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Ein öffentlicher Notar in Wien hatte einen zwei Grundstücksanteile (Eigentumswohnung und -garage) betreffenden Kaufvertrag errichtet, den der Beschwerdeführer als Käufer am 27. November 1986 in Wien und Josef St. für die Verkäuferin (Verlassenschaft nach Berta K.) am 19. Dezember 1986 in Mistelbach unterschrieben hatten. Gemäß Punkt X. dieses Kaufvertrages war dessen Gültigkeit "aufschiebend bedingt"... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 268;
Rechtssatz: Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist unter Bekanntgabe der vom VwGH erteilten Geschäftszahl für das eine ähnliche Rechtsfrage betreffende Verfahren, ohne zu begründen, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, und auch ohne Einräumung ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 268; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0018 E 2. Oktober 1984 RS 3 Stammrechtssatz Die Behauptung des Bfrs, er sei durch die Nichtentscheidung mit Abgabenvorschreibungen belastet, die unwiederbringliche Zinsennachteile verursachen, begründet kein überwiegendes Interesse iSd § 281 Abs ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 268; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/15/0053 E 18. November 1985 RS 1 Stammrechtssatz Der Verfahrensmangel, daß der Partei vor Erlassung des Aussetzungsbescheides nicht Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen gegeben wurde, ist nicht wesentlich, wenn auch die Beschwerde keine Intere... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1;BAO §93 Abs3 lita; Beachte Vorgeschichte:83/14/0229 E 2. Oktober 1984; Besprechung in:ÖStZB 1989/395; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0857/69 E 8. Oktober 1970 RS 1 Stammrechtssatz Es ist den Abgabenbehörden nicht verwehrt, sich in der
Begründung: eines Bescheides auf die einer anderen behördlichen Erledigung zu berufen, wenn... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §281 Abs1;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 281 Abs 1 BAO erhellt, daß die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der Berufungsbehörde gestellt ist, das eine Grenze in der Einschränkung findet, daß keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen dürfen (Hinweis E 14.6.1967, 0640/66). Die Aussetzung einer Ber... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §281 Abs1;
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 281 Abs 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozeßökonomie zu vermeiden, daß die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muß (Hinweis E 1.10.1965, 1103/65). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987160061.X01 Im... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §281 Abs1;B-VG Art130 Abs2;B-VG Art140 Abs7;
Rechtssatz: Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 28.1.1971, 1553/69, VwSlg 4177 F/1971) steht die Absicht der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH zwecks Erlangung der "Ergreiferprämie" der Entscheidung der belangten Behörde, das Berufungsverfahren auszusetzen, nich... mehr lesen...