RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0200

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
BAO §311;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;

Rechtssatz

Eine Behörde, die von ihrem durch § 281 Abs 1 BAO eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des § 311 BAO (idF vor und nach dem mit 18.7.1987 in Kraft getretenen BG 1987/312) über die Entscheidungspflicht verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X04

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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