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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;Rechtssatz
Eine Behörde, die von ihrem durch § 281 Abs 1 BAO eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des § 311 BAO (idF vor und nach dem mit 18.7.1987 in Kraft getretenen BG 1987/312) über die Entscheidungspflicht verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X04Im RIS seit
18.04.1990