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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 117;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0193 E 23. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist unter Bekanntgabe der vom VwGH erteilten Geschäftszahl für das eine ähnliche Rechtsfrage betreffende Verfahren, ohne zu begründen, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, und auch ohne Einräumung des Parteiengehörs nicht rechtswidrig, wenn die Behörde auch bei Gewährung des Parteiengehörs zu keinem Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.6.1984, 83/15/0175, ÖStB 1985/125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150029.X04Im RIS seit
21.05.1990Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009