RS Vwgh 1990/5/21 90/15/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 117;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0193 E 23. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist unter Bekanntgabe der vom VwGH erteilten Geschäftszahl für das eine ähnliche Rechtsfrage betreffende Verfahren, ohne zu begründen, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, und auch ohne Einräumung des Parteiengehörs nicht rechtswidrig, wenn die Behörde auch bei Gewährung des Parteiengehörs zu keinem Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.6.1984, 83/15/0175, ÖStB 1985/125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150029.X04

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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