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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 28.1.1971, 1553/69, VwSlg 4177 F/1971) steht die Absicht der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH zwecks Erlangung der "Ergreiferprämie" der Entscheidung der belangten Behörde, das Berufungsverfahren auszusetzen, nicht unter allen Umständen entgegen, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Liegt aber zur gleichen Rechtsfrage eine divergierende Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, so ist von vornherein nicht auszuschließen, daß der Bf über die bereits anhängige Verfassungsbeschwerde hinaus zusätzliche Gesichtspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der bezughabenden Bestimmungen vorgetragen hätte. Dazu kommt noch, daß im Falle einer Verfassungswidrigkeit der maßgebenden Bestimmungen durch die Aussetzung der Berufungsentscheidung sehr wohl überwiegende Interessen des Bf verletzt sein können, da für den Fall, daß der VfGH nicht gem Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG in seinem aufhebenden E ausspricht, daß das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist, und insbesondere auch im Falle der Aufhebung unter Setzung einer Frist das E nur auf die Anlaßfälle, also nicht auf den ausgesetzten Fall zurückwirken würde (Hinweis E 8.10.1970, 857/69).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160061.X03Im RIS seit
03.09.1987