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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 117;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/17/0072 E 17. Juni 1983 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 216 Abs 1 WAO folgt, daß das Verfahren, welches Anlaß zur Aussetzung gibt, im Bescheid, welcher die Aussetzung ausspricht, auf solche Weise eindeutig zu bezeichnen ist, daß es dadurch unmittelbar und ohne Zuhilfenahme des der Berufungsbehörde nicht jedoch dem Berufungswerber zur Verfügung stehendes Wissen individualisiert ist. Andernfalls wäre das Ende der Aussetzung und damit der Zeitpunkt des Wiedereintretens der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde nicht bestimmt. Zur deutlichen Bezeichnung des Anlaßfalles reicht die Beschreibung der Rechtsfrage, um die es in der betreffenden Sache geht, nicht aus, weil sich mit Hilfe dieser Angaben für den Berufungswerber, dessen Verfahren ausgesetzt wird, ohne Mithilfe der Berufungsbehörde der "Anlaßfall" nicht identifizieren läßt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein (einziger) "Anlaßfall" besteht.
Schlagworte
Konventionalstrafe VertragsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150029.X02Im RIS seit
21.05.1990Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009