TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/18 89/16/0110

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §281 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0111

Betreff

GT und HT gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Mai 1989, Zlen GA 11 - 899/1/89 und GA 11 - 899/2/89, betreffend Aussetzung von Berufungsentscheidungen (Schenkungssteuer)

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von

2.760 S, die Zweitbeschwerdeführerin von 2.300 S jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers waren je zur Hälfte Eigentümer dreier teilweise aus mehreren Grundstücken bestehender Liegenschaften gewesen. Der Einheitswert zum 1. Jänner 1983 war für den auf diesen Liegenschaften befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit 75.000 S und für das zu einer dieser Liegenschaften gehörende sonstig bebaute Grundstück mit 162.000 S (Wohnungswert) festgestellt worden.

Auf Grund des von dem öffentlichen Notar Dr Franz K errichteten Übergabsvertrages vom 17. Juli 1987 waren mit dem genannten landwirtschaftlichen Betrieb die angeführten Liegenschaften den miteinander verheirateten Beschwerdeführern je zur Hälfte zur weiteren Bewirtschaftung überlassen worden. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beschwerdeführer, sowohl die pfandrechtlich sichergestellte Forderung eines Bundeslandes zu übernehmen, als auch als Ausgedingsrechte das Wohnrecht und die volle Verpflegung den Übergebern zu leisten und deren Begräbniskosten zu bezahlen. Die Beschwerdeführer räumten den Übergebern überdies ein Schlägerungsrecht an einem Waldstück ein.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ging bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer davon aus, daß der Wohnungswert (Einheitswert des sonstig bebauten Grundstückes) Grundvermögen im Sinn des Bewertungsgesetzes darstelle und somit mit dem Übergabsvertrag sowohl landwirtschaftliches Vermögen als auch Grundvermögen übertragen worden sei. Weiters vertrat das Finanzamt die Auffassung, hinsichtlich der Übergabe des Grundvermögens seien die Bestimmungen des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 nicht anwendbar, weswegen es nur das landwirtschaftliche Vermögen im Sinn der eben erwähnten Bestimmungen begünstigte. Auf Grund der somit notwendig gewordenen Aufsplitterung der Gegenleistung in einen Teil, der auf den landwirtschaftlichen Betrieb entfalle, und einen solchen, der auf den Wohnungswert entfalle, ergebe sich, daß die Gegenleistung für den Wohnungswert niedriger sei als sein Einheitswert, weswegen neben der Grunderwerbsteuer für den übersteigenden Einheitswert Schenkungssteuer vorzuschreiben sei.

Gegen die Schenkungssteuerbescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufungen, wobei sie im wesentlichen einwandten, es gehe grundsätzlich nicht an, für einen einheitlichen Rechtsvorgang sowohl Grunderwerbsteuer als auch Schenkungssteuer vorzuschreiben. Es sei unzulässig, die zwecks Berechnung der Grunderwerbsteuer vorzunehmende Verhältnisrechnung betreffend die Verkehrswerte der land- und forstwirtschaftlichen und jene der sonstigen Grundstücke hilfsweise auch zur Festsetzung der Schenkungssteuer heranzuziehen. Vielmehr sei die gesamte Gegenleistung mit dem Einheitswert der übergebenen Liegenschaften zu vergleichen und der Bemessung der Verkehrsteuern zugrunde zu legen. Überdies sei sowohl das Wohn- als auch das Schlägerungsrecht unrichtig berechnet worden.

Mit Schreiben vom 20. April 1989 hielt die belangte Behörde den Beschwerdeführern vor, es sei beabsichtigt, die Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs 1 BAO auszusetzen, weil wegen der gleichen Rechtsfrage unter der hg Zl 89/16/0062 ein Verfahren anhängig sei.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilten die Beschwerdeführer mit, sie seien mit einer Aussetzung nicht einverstanden, weil der unter der hg Zl 89/16/0062 protokollierten Beschwerde nicht derselbe Sachverhalt zu Grund liege. Überdies bestehe die Möglichkeit, daß der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung einer der für die Berufungsverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen beantrage, wie dies bereits in der Vergangenheit in Abgabenangelegenheiten mehrfach geschehen sei. In einem solchen Fall würde die jeweilig entscheidungswesentliche Bestimmung jedoch nur mit Wirkung für den anhängigen Beschwerdefall, nicht aber für ähnlich gelagerte Fälle aufgehoben. Schließlich würde ihnen die Möglichkeit genommen, selbst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde die Verfahren über die Berufungen der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die in einer ähnlichen Rechtsfrage unter der hg Zl 89/16/0062 anhängigen Beschwerde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 281 BAO aus. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Aussetzung sei auch dann zulässig, wenn einer solchen Maßnahme zwar Parteieninteressen entgegenstünden, diese aber gegenüber den aus der an der Prozeßökonomie orientierten grundsätzlichen Zielsetzung des § 281 Abs 1 BAO abzuleitenden Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überwiegen würden. Die Möglichkeit der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einer der für die Berufungsverfahren maßgeblichen Gesetzesstelle durch den Verwaltungsgerichtshof und dadurch der Verlust desjenigen Vorteils, der nur dem anhängigen Beschwerdefall zugute komme, stehe der Entscheidung, das Berufungsverfahren auszusetzen, nicht unter allen Umständen entgegen (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 1987, Zl 87/16/0061). Es sei auch nicht aufgezeigt worden, welche verfassungsrechtlichen Bedenken vorlägen. Auch von Amts wegen seien hinsichtlich der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Interessen seien daher geringer als die Zweckmäßigkeitserwägungen, die zur Aussetzung geführt hätten.

In den Beschwerden wird sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide als auch deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

In ihren Gegenschriften beantragt die belangte Behörde, die Beschwerden mögen als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Gerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß in der zur hg.

Zl 89/16/0062 anhängig gewesenen Beschwerde derselbe Rechtsfreund als Vertreter der (dortigen) Beschwerdeführerin eingeschritten ist. Auch der dieser Beschwerde zugrunde liegende Übergabsvertrag wurde vom selben öffentlichen Notar Dr Franz K errichtet.

Über die eben erwähnte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof am 18. Jänner 1990 entschieden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des dieser Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus diesen Entscheidungsgründen ergibt sich zweifelsfrei, daß die gleiche Rechtsfrage, wie sie in den ausgesetzten Berufungsverfahren ansteht, zu lösen war. Der einzige Unterschied besteht darin, daß im Beschwerdefall zur Zl 89/16/0062 noch die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 relevant waren, in dem ausgesetzten Berufungsverfahren jedoch die des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 anzuwenden sind. Diese sind jedoch hinsichtlich der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wortgleich. Die angefochtenen Bescheide sind daher grundsätzlich zu Recht ergangen.

Der Rechtsfreund der Beschwerdeführer ist auch Vertreter in den am heutigen Tag vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Beschwerden Zlen 89/16/0200 und 89/16/0205. In diesen Beschwerden wird ebenfalls jeweils die Aussetzung eines Berufungsverfahrens der im vorliegenden Beschwerdefall belangten Behörde bekämpft. Der diesen Beschwerden zugrunde liegende Sachverhalt ist weitgehend mit dem zu entscheidenden Sachverhalt ident. Auch in diesen Fällen wurden vom Notar Dr Franz K Übergabsverträge errichtet, wobei gegen die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgeschriebene Grunderwerbsteuer Rechtsmittel ergriffen wurden.

Im Hinblick darauf, daß in den am heutigen Tag entschiedenen Beschwerden Zlen 89/16/0200 und 89/16/0205 und in den vorliegenden Beschwerdefällen die Beschwerdeführer jeweils im wesentlichen gleichlautende Beschwerden durch denselben Rechtsanwalt erhoben haben, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im hg Erkenntnis Zl 89/16/0200 verwiesen.

Somit sind auch die vorliegenden Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Zuerkennung der Aufwandersätze gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160110.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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