TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/18 89/16/0205

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §281 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 442;

Betreff

H gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Oktober 1989, Zl. GA 11 - 1165/1/89, betreffend Aussetzung einer Berufungsentscheidung (Grunderwerbsteuer)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Die Eltern des Beschwerdeführers waren je zur Hälfte Eigentümer zweier je aus mehreren Grundstücken bestehender Liegenschaften gewesen. Der Einheitswert zum 2. Jänner 1985 war für den auf diesen Liegenschaften befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit S 57.000,-- und für das zu einer der beiden Liegenschaften gehörende sonstige bebaute Grundstück mit S 448.000,-- festgestellt worden.

Auf Grund des von dem öffentlichen Notar Dr. Franz K errichteten Übergabsvertrages vom 10. August 1987 waren mit dem genannten landwirtschaftlichen Betrieb die angeführten Liegenschaften dem Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber überlassen worden.

Nachdem das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sowohl mit dem gegenüber dem durch den genannten Notar vertretenen Beschwerdeführer für diesen Erwerbsvorgang erlassenen Grunderwerbsteuerfestsetzungsbescheid vom 20. Oktober 1988 als auch mit der betreffenden Berufungsvorentscheidung vom 20. April 1989 die Grunderwerbsteuer im wesentlichen wie die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) in dem hg. Beschwerdefall Zl. 89/16/0072 berechnet hatte, setzte die belangte Behörde im Anschluß an den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. April 1989 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - nach Einräumung des Parteiengehörs zur beabsichtigten Aussetzung der Berufungsentscheidung - das über diese Berufung laufende Verfahren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 1989 bis zur Entscheidung über die "in einer ähnlichen Rechtsfrage" beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 89/16/0072 anhängige Beschwerde gemäß § 281 BAO aus.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde in allen - für das vorliegende Beschwerdeverfahren - wesentlichen Punkten gleich wie den, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 89/16/0200, entschiedenen Beschwerdefall zugrunde lag.

Im Hinblick darauf, daß in diesem und in dem vorliegenden Beschwerdefall die Beschwerdeführer jeweils im wesentlichen gleichlautende Beschwerden durch denselben Rechtsanwalt erhoben, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes - diesbezüglich auch auf Grund des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG - auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des oben erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Somit ist auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, und zwar hier durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160205.X00

Im RIS seit

18.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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