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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 268;Rechtssatz
Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist unter Bekanntgabe der vom VwGH erteilten Geschäftszahl für das eine ähnliche Rechtsfrage betreffende Verfahren, ohne zu begründen, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, und auch ohne Einräumung des Parteiengehörs nicht rechtswidrig, wenn die Behörde auch bei Gewährung des Parteiengehörs zu keinem Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.6.1984, 83/15/0175, ÖStB 1985/125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160193.X01Im RIS seit
23.02.1989Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008