RS Vwgh 1987/9/3 87/16/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §281 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 281 Abs 1 BAO erhellt, daß die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der Berufungsbehörde gestellt ist, das eine Grenze in der Einschränkung findet, daß keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen dürfen (Hinweis E 14.6.1967, 0640/66). Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist somit selbst dann zulässig, wenn einer solchen Maßnahme zwar Parteiinteressen entgegenstehen, diese aber gegenüber den aus der an der Prozeßökonomie orientierten grundsätzlichen Zielsetzung des § 281 Abs 1 BAO abzuleitenden Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überwiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160061.X02

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten