RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0200

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;

Rechtssatz

Anders als in dem dem Erkenntnis des VwGH vom 3.9.1987, 87/16/0061, zugrundegelegenen Fall, in dem das Verfahren bis zum Abschluß eines in der damals gleichen Rechtsfrage neuerlich vor dem VfGH anhängigen Verfahrens ausgesetzt worden war, kann im vorliegenden Fall die Absicht der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH zwecks Erlangung der Ergreiferprämie der Entscheidung der Berufungsbehörde, die Berufungsentscheidung auszusetzen, nicht entgegenstehen, weil der VwGH den angefochtenen Aussetzungsbescheid nach dem Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen hat (Hinweis E 18.11.1985, 84/15/0053) und weder zu diesem Zeitpunkt noch vorher oder nachher beim VfGH ein entsprechendes Normprüfungsverfahren anhängig war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X05

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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