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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §281 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;Rechtssatz
Auf das Argument des von der Aussetzung nach § 281 Abs 1 BAO betroffenen Berufungswerbers, daß diese Aussetzung eine lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit bis zur Entscheidung der Angelegenheit nach sich ziehe, ist iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH zu erwidern, daß sich das mit
dem genannten Argument bekundete Interesse an einer raschen Entscheidung nicht grundlegend vom Interesse eines jeden anderen Berufungswerbers auf Entscheidung ohne unnötigen Aufschub unterscheidet und nicht geeignet ist, ein der Aussetzung entgegenstehendes überwiegendes Interesse des Berufungswerbers darzutun.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X03Im RIS seit
18.04.1990