RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0200

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
BAO §311 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;

Rechtssatz

Auf das Argument des von der Aussetzung nach § 281 Abs 1 BAO betroffenen Berufungswerbers, daß diese Aussetzung eine lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit bis zur Entscheidung der Angelegenheit nach sich ziehe, ist iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH zu erwidern, daß sich das mit

dem genannten Argument bekundete Interesse an einer raschen Entscheidung nicht grundlegend vom Interesse eines jeden anderen Berufungswerbers auf Entscheidung ohne unnötigen Aufschub unterscheidet und nicht geeignet ist, ein der Aussetzung entgegenstehendes überwiegendes Interesse des Berufungswerbers darzutun.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X03

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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