RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;

Rechtssatz

In einer allfälligen - überdies dem auch für die Steuererhebung geltenden Gleichheitssatz der Bundesverfassung entsprechenden - Anpassung der Meinung der Berufungsbehörde in einem nach § 281 Abs 1 BAO ausgesetzten Berufungsverfahren an die Rechtsanschauung des VwGH in dem Verfahren, das Anlaß zur genannten Aussetzung gegeben hat, kann weder eine verfassungsgesetzliche noch eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X02

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten