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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 394;Rechtssatz
Sowohl nach dem Wortlaut als auch dem System des § 21 UStG 1972 ist nur eine Voranmeldung für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum vorgesehen, sodaß auf jede weitere, für den gleichen Voranmeldungszeitraum abgegebene Erklärung - welchen Namen man dieser auch immer gibt - § 21 UStG 1972 keine Anwendung findet (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150022.X01Im RIS seit
23.01.1989