RS Vwgh 1989/1/23 88/15/0022

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Veröffentlicht am 23.01.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §217 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 394;

Rechtssatz

Sowohl nach dem Wortlaut als auch dem System des § 21 UStG 1972 ist nur eine Voranmeldung für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum vorgesehen, sodaß auf jede weitere, für den gleichen Voranmeldungszeitraum abgegebene Erklärung - welchen Namen man dieser auch immer gibt - § 21 UStG 1972 keine Anwendung findet (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150022.X01

Im RIS seit

23.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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