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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §210;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 327;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 217 Abs 1 BAO und des § 218 Abs 2 BAO sowie des § 218 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151 enthalten keinen Hinweis darauf, daß etwa durch einen Antrag an den VwGH, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit hinausgeschoben bzw eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, oder daß ein derartiger Antrag ein Stundungsansuchen ersetzt oder als solches zu werten ist.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150138.X02Im RIS seit
14.11.1988