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AbgabenverfahrenNorm
BAO §213 Abs1Rechtssatz
Entrichtet ein Abgabenpflichtiger selbst zu berechnende Abgaben für einen bestimmten Zeitraum zum Fälligkeitstag und führt er bei einer späteren Überweisung für einen anderen Zeitraum irrtümlich auf dem Überweisungsschein dieselben Abgaben für denselben Zeitraum noch einmal an, so entsteht keine neuerliche (zusätzliche - in Wirklichkeit gar nicht bestehende) formelle Abgabenzahlungsschuld. Bestätigt in einem solchen Fall die Rechtsmittelbehörde die Festsetzung eines Säumniszuschlages für die zweite Zahlung - die sich in bezug auf den Zeitraum, für den die selbst zu berechnenden Abgaben schon getilgt waren, als Zahlung einer Nichtschuld erwiesen -, so handelt sie rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001753.X01Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020