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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §217 Abs1Beachte
Rechtssatz
Zwar erfährt der einmal eingetretene Fälligkeitstag durch Bewilligung einer Zufristung nach § 212 BAO keine Änderung; es wird vielmehr lediglich der Tag der Entrichtung mit einer die Säumnisfolgen hemmenden Wirkung hinausgeschoben (Hinweis E 21.1.1971, 749/70). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Abgabenfestsetzung durch eine aufhebende Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, in der Folge jedoch die Berufungsvorentscheidung ihrerseits gemäß § 299 BAO im Aufsichtswege aufgehoben wurde. In diesem Fall (hier: Grunderwerbsteuer) beginnt mit der Zustellung des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO die Einmonatsfrist des § 19 GrEStG neuerlich zu laufen. Ein Säumniszuschlag konnte daher erst dann nicht verwirkt sein, wenn der Abgabepflichtige entweder innerhalb DIESER Frist Zahlung leistete oder spätestens eine Woche vor Ablauf dieser Frist ein (neuerliches) Stundungsansuchen stellte. Auch die Frist zur Einhebungsverjährung nach § 238 Abs 1 BAO beginnt erst mit diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160081.X04Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020