RS Vwgh 1984/6/27 82/16/0081

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Veröffentlicht am 27.06.1984
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Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §217 Abs1
BAO §217 Abs2
BAO §230 Abs5
BAO §238 Abs1
BAO §299
GrEStG 1955 §19

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/16/0083

Rechtssatz

Zwar erfährt der einmal eingetretene Fälligkeitstag durch Bewilligung einer Zufristung nach § 212 BAO keine Änderung; es wird vielmehr lediglich der Tag der Entrichtung mit einer die Säumnisfolgen hemmenden Wirkung hinausgeschoben (Hinweis E 21.1.1971, 749/70). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Abgabenfestsetzung durch eine aufhebende Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, in der Folge jedoch die Berufungsvorentscheidung ihrerseits gemäß § 299 BAO im Aufsichtswege aufgehoben wurde. In diesem Fall (hier: Grunderwerbsteuer) beginnt mit der Zustellung des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO die Einmonatsfrist des § 19 GrEStG neuerlich zu laufen. Ein Säumniszuschlag konnte daher erst dann nicht verwirkt sein, wenn der Abgabepflichtige entweder innerhalb DIESER Frist Zahlung leistete oder spätestens eine Woche vor Ablauf dieser Frist ein (neuerliches) Stundungsansuchen stellte. Auch die Frist zur Einhebungsverjährung nach § 238 Abs 1 BAO beginnt erst mit diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982160081.X04

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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