Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 12. September 2001 den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 und § 80 BAO als Haftungspflichtigen für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der näher bezeichneten GmbH im Ausmaß von S 9,174.055,68 in Anspruch. In der Begründung: wurden die nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten der GmbH hinsichtlich Zeitraum, Abgabenart und Betrag aufgeschlüsselt. Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 10. Juli 1991 Geschäftsführer der GmbH. Über ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1;BAO §214 Abs4;
Rechtssatz: Gemäß § 214 Abs. 4 BAO sind Zahlungen, soweit sie die dort aufgezählten Abgabenschuldigkeiten betreffen, entsprechend dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck zu verrechnen. Wurde eine Verrechnungsweisung in diesem Sinne erteilt und hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und dem Inhalt des ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheides wurde mit Buchung vom 19. Juli 2000 am Abgabenkonto des Beschwerdeführers (261/xxxx) die Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2000 in näher angeführter Höhe und mit der gesetzlichen Fälligkeit 16. August 2000 eingewiesen. Bis zum Fälligkeitstag wurde diese Abgabe mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages (hinsichtlich dessen am Abgabenkonto ein Guthaben bestanden hatte) nicht entrichtet. Mit... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §7;BAO §214 Abs4;BAO §214 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung setzt eine "Gesetzeslücke" voraus. Bei dieser "Gesetzeslücke" muss es sich um eine sogenannte echte Rechtslücke, sohin eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des p... mehr lesen...
Mit (in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenem, aber zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Parteien unstrittig ergangenem) Bescheid vom 11. Februar 2002 setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge in Höhe von 737,13 EUR bzw. 131,87 EUR wegen verspäteter Entrichtung der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages für Mai 2001 fest. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende GmbH vor, dass sämtliche Zahlungen - auch jene für ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs4 lita;BAO §214 Abs4 litb;
Rechtssatz: Zahlungen, die Abgabenschulden betreffen, die vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und abzuführen sind, sind gemäß § 214 Abs. 4 lit. a und b BAO dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verbuchen. Die Verbuchung einer derartigen Zahlung führt auf... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 55,662.403 S. Nach Verbuchung der Aussetzung erhöhte sich das auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Bank bestehende Guthaben auf rund 86 Mio. S. Mit Schreiben vom 3. August 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein "Guthaben von ATS 55,662.403,--" um Überweisung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Bankkonto. Noch vor Erl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §214 Abs3;BAO §214 Abs4;BAO §215 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0132 E 17. Dezember 1996 RS 1 Stammrechtssatz Auf Grund der in § 212a Abs 8 BAO angeführten Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Gru... mehr lesen...
Im Schreiben vom 21. Juli 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, im Hinblick auf die gegebene Situation im Sportartikeleinzelhandel habe er mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich abschließen müssen, der nunmehr wirksam zustande gekommen sei. Die Gläubiger würden eine Befriedigungsquote von 40 %, zahlbar in vier gleichen Raten vom 31. Juli bis 31. Oktober 1993 erhalten. Auf seinem Abgabenkonto bestehe derzeit kein Rückstand. Allerdings werde durch die Ums... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs4 lita;BAO §236 Abs1;BAO §236 Abs2;
Rechtssatz: § 236 Abs 2 BAO lässt ausdrücklich auch die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschulden zu. Dass bei einer solchen Nachsicht an den Begriff der Unbilligkeit ein anderer, nämlich strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschulden, ist dem Gesetz nich... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben von 48.177 S. Mit Berufungsentscheidung vom 22. März 1996 wurde über die strittigen Abgaben entschieden, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Juni 1996 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben verfügte und dem Beschwerdeführer Aussetzungszinsen von 7.423 S vorschrieb. Während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben war am Abgab... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §214 Abs3;BAO §214 Abs4;BAO §215 Abs4;
Rechtssatz: Auf Grund der in § 212a Abs 8 BAO angeführten Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verb... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin rechnete mit Schlußrechnung vom 25. November 1993 gegenüber einer Gemeinde verschiedene, der Gemeinde gegenüber erbrachte Leistungen ab. Hinsichtlich der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von rund S 4,5 Mio wurde vereinbart, daß diese im Wege der Überrechnung vom Abgabenkonto der Gemeinde beim Finanzamt A an das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin beim Finanzamt B beglichen werde. Die Gemeinde beantragte die Überrechnung jedoch vereinbarungswidr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §214 Abs4;BAO §215;BAO §221a Abs3;
Rechtssatz: § 214 Abs 4 BAO bezieht sich lediglich auf GutSCHRIFTEN (Zahlungen und sonstige Gutschriften), wobei zwischen Guthaben und Gutschriften insofern zu unterscheiden ist, als ein Guthaben dann entsteht, wenn die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Schon darau... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §214 Abs4;UStG 1972 §21 Abs1;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 nur im Fall einer fristgerechten Entrichtung der sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnenden Vorauszahlung. Um von einer solchen Entrichtung sprechen zu können, muß... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §214 Abs4;BAO §214;BAO §215;
Rechtssatz: § 214 BAO enthält in seiner Gesamtheit ausschließlich Regeln betreffend die zusammengefaßte Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten und Gutschriften (Zahlungen und sonstige Gutschriften) EINES Abgabepflichtigen auf EINEM Abgabenkonto. § 214 Abs 4 BAO bezieht sich dementsprechend nur auf Verrech... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte mit formlosem Schreiben vom 12. Dezember 1988 unter Bezugnahme auf seine Umsatzsteuer-Voranmeldung vom selben Tag für den Kalendermonat Oktober 1988 die Verrechnung von Vorsteuern betreffend Oktober 1988 im Ausmaß von S 41.346,-- mit der für dieses Monat zu entrichtenden Umsatzsteuer in Höhe von S 23.244,-- sowie mit Lohnsteuer XI/1988 (S 10.770,--) und Dienstgeberbeitrag XI/1988 (S 4.395,--); somit verbleibe ein "Guthaben" von S 2.937,--. Mit ebenf... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §133 Abs2;BAO §214 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Mit dem Begriff "Zahlungsbeleg" wird keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß darunter ein amtliches Formular zu verstehen ist. Verdeutlicht wird dies durch die Bestimmung des § 214 Abs 4 BAO, wonach die Verrechnungsweisung sinngemäß für "die Verwendung sonstiger Gutschriften" gi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer zahlte am 9. März 1987 beim Finanzamt den Betrag von S 50.250,-- ein. Dieser Betrag entsprach der am 10. März 1987 fälligen Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 1987. Das Finanzamt verrechnete jedoch die Zahlung von S 50.250,-- auf dem Fälligkeitstag nach ältere Abgabenschuldigkeiten. Die Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 1987 galt daher als mit Ablauf des Fälligkeitstages unberichtigt, mit der Folge, daß das Finanz... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1BAO §214 Abs4BAO §214 Abs6BAO §214 Abs7BAO §217 Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 335;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, bei welchen Zahlungen einem Abgabepflichtigen ein Weisungsrecht zusteht und bei welchen Zahlungen nicht, sowie über die sachliche Rechtfertigung dafür. European Case L... mehr lesen...