RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0094

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §214 Abs4;
UStG 1972 §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 nur im Fall einer fristgerechten Entrichtung der sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnenden Vorauszahlung. Um von einer solchen Entrichtung sprechen zu können, muß dem Finanzamt die entsprechende Widmung der Zahlung iSd § 214 Abs 4 BAO spätestens bis zum Fälligkeitstag mitgeteilt werden. Dies deshalb, weil dem Finanzamt sonst nicht bekannt sein kann, daß die betreffende Vorauszahlung entrichtet wurde. Gleiches gilt für den Fall der Überrechnung gemäß § 211 Abs 1 lit g BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140094.X06

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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