Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 erfolgen.Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des Paragraph 212 a, Absatz 8, erfolgen.
Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 irrtümlich nicht erteilt wurde.Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des Paragraph 214, Absatz 4, irrtümlich nicht erteilt wurde.
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