RS Vwgh 2006/12/14 2001/14/0116

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §7;
BAO §214 Abs4;
BAO §214 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung setzt eine "Gesetzeslücke" voraus. Bei dieser "Gesetzeslücke" muss es sich um eine sogenannte echte Rechtslücke, sohin eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts handeln (Hinweis Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298). Dass hinsichtlich einer im Gesetz nicht vorgesehenen Möglichkeit, Überweisungen eines Abgabepflichtigen auf sein Steuerkonto rückwirkend auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen zu übertragen, eine solche planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts bestehen sollte, ist so vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140116.X01

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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