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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung setzt eine "Gesetzeslücke" voraus. Bei dieser "Gesetzeslücke" muss es sich um eine sogenannte echte Rechtslücke, sohin eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts handeln (Hinweis Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298). Dass hinsichtlich einer im Gesetz nicht vorgesehenen Möglichkeit, Überweisungen eines Abgabepflichtigen auf sein Steuerkonto rückwirkend auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen zu übertragen, eine solche planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts bestehen sollte, ist so vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140116.X01Im RIS seit
16.01.2007