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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs8;Rechtssatz
Auf Grund der in § 212a Abs 8 BAO angeführten Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregel des § 214 Abs 3 letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach § 212a Abs 8 BAO, somit nur über ausdrückliches Verlagen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß § 213 ff BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140132.X01Im RIS seit
20.11.2000