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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §133 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Begriff "Zahlungsbeleg" wird keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß darunter ein amtliches Formular zu verstehen ist. Verdeutlicht wird dies durch die Bestimmung des § 214 Abs 4 BAO, wonach die Verrechnungsweisung sinngemäß für "die Verwendung sonstiger Gutschriften" gilt, bei denen regelmäßig kein Zahlungsbeleg vorhanden sein wird. Daran ändert auch die Bestimmung des § 133 Abs 2 BAO nichts, wonach eine Verpflichtung besteht, die Abgabenerklärungen unter Verwendung amtlicher Vordrucke abzugeben, sofern solche aufgelegt sind. Abgabenerklärungen und Verrechnungsweisungen sind völlig verschiedene Anbringen. Für Verrechnungsweisungen sieht das Gesetz keinerlei Formerfordernis vor. Es genügt, wenn der Wille des Abgabepflichtigen aus seiner Weisung eindeutig zu erkennen ist. Daß Verrechnungsweisungen ausschließlich deswegen keine rechtlichen Wirkungen entfalten können, weil sie nicht unter Verwendung einer amtlichen Drucksorte erteilt werden, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130221.X01Im RIS seit
11.07.2001