RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0094

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §214 Abs4;
BAO §214;
BAO §215;

Rechtssatz

§ 214 BAO enthält in seiner Gesamtheit ausschließlich Regeln betreffend die zusammengefaßte Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten und Gutschriften (Zahlungen und sonstige Gutschriften) EINES Abgabepflichtigen auf EINEM Abgabenkonto. § 214 Abs 4 BAO bezieht sich dementsprechend nur auf Verrechnungsweisungen ein und desselben Abgabepflichtigen hinsichtlich eines bestimmten (für ihn eröffneten) Abgabenkontos. Verfügungen über Beträge, die antragsgemäß auf andere Abgabenkonten zu übertragen sind (sei es ein Konto desselben Abgabepflichtigen, sei es ein solches eines anderen Abgabepflichtigen), bezeichnet das Gesetz als Umbuchung (beim selben Finanzamt) oder Überrechnung (bei einem anderen Finanzamt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140094.X03

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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