Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Rechtssatz
§ 214 BAO enthält in seiner Gesamtheit ausschließlich Regeln betreffend die zusammengefaßte Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten und Gutschriften (Zahlungen und sonstige Gutschriften) EINES Abgabepflichtigen auf EINEM Abgabenkonto. § 214 Abs 4 BAO bezieht sich dementsprechend nur auf Verrechnungsweisungen ein und desselben Abgabepflichtigen hinsichtlich eines bestimmten (für ihn eröffneten) Abgabenkontos. Verfügungen über Beträge, die antragsgemäß auf andere Abgabenkonten zu übertragen sind (sei es ein Konto desselben Abgabepflichtigen, sei es ein solches eines anderen Abgabepflichtigen), bezeichnet das Gesetz als Umbuchung (beim selben Finanzamt) oder Überrechnung (bei einem anderen Finanzamt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140094.X03Im RIS seit
11.01.2001