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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Rechtssatz
§ 214 Abs 4 BAO bezieht sich lediglich auf GutSCHRIFTEN (Zahlungen und sonstige Gutschriften), wobei zwischen Guthaben und Gutschriften insofern zu unterscheiden ist, als ein Guthaben dann entsteht, wenn die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Schon daraus wird deutlich, daß ein Überrechnungsantrag (oder Umbuchungsantrag) nicht als Verrechnungsweisung iSd § 214 Abs 4 BAO verstanden werden kann und in weiterer Folge ein "irrtümlich nicht (oder irrtümlich verspätet) erteilter" Überrechnungsantrag einer Vorgangsweise nach § 221a Abs 3 BAO nicht zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140094.X02Im RIS seit
11.01.2001