RS Vwgh 2005/11/15 2002/14/0051

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs8;
BAO §213;
BAO §214 Abs1;
BAO §214 Abs3;
BAO §214 Abs4;
BAO §215 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0132 E 17. Dezember 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der in § 212a Abs 8 BAO angeführten Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregel des § 214 Abs 3 letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach § 212a Abs 8 BAO, somit nur über ausdrückliches Verlagen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß § 213 ff BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140051.X03

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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