Einzige Komplementärin der beschwerdeführenden KG (idF: Beschwerdeführerin) ist die B GmbH. Alleiniger Geschäftsführer der B GmbH ist JP. JP ist weder an der B GmbH noch an der Beschwerdeführerin beteiligt. Die B GmbH erhält von der Beschwerdeführerin als Vergütung für ihre Geschäftsführung Vorausgewinne von 2 % der Umsätze. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer erhält JP von der B GmbH Bezüge. In den Streitjahren erhielt die B GmbH Vorausgewinne von 145.943 S, 103.322 S, 104.531 S un... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Frau HK hält einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 75% des Stammkapitals von 500.000 S. Im Zuge einer Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im September 1988 von HK 3,6 Mio. S erhalten und in ihren Büchern als Darlehen ausgewiesen habe. Der Geldbetrag stelle aber in Wahrheit verdecktes Stammkapital dar. Über die Mittelzufuhr sei eine mit 17. Jänner 1989 datierte Aktennotiz erstellt worden. In di... mehr lesen...
Beim Beschwerdeführer, einem Steuerberater, wurde im Frühjahr 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung insbesonders zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1987 bis 1990 vorgenommen. Im Bericht vom 12. Mai 1993 wurde unter Tz. 13 Folgendes festgehalten: "Dienstbarkeit-Eigentumserwerb-Miete Am 19.12.1986 wurde ein Vertrag über den Kauf der Eigentumswohnung Geidorfgürtel 38 Top I durch den Abgabepflichtigen errichtet. Mit gleichem Datum hat die Gattin des Abgabepflichtigen die Dienst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;
Rechtssatz: Bei üblichen wirtschaftlichen Handlungen kommt es nicht auf außergewöhnliche und wenig wahrscheinliche Rahmenbedingungen an, sondern auf die nach der Lebenserfahrung üblichen Umstände. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1995150111.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;
Rechtssatz: Eine befristete Rückzahlungsfreiheit in den ersten Jahren der Laufzeit eines Darlehens ist nicht ungewöhnlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1995150127.X03 Im RIS seit 21.03.2001 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;KStG 1988 §8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0068 E 28. April 1999 RS 1 Stammrechtssatz Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellscha... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung Salzburg32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3;LAO Slbg 1963 §17 Abs1;
Rechtssatz: Die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Steuersubjekt kann nicht negiert werden, um so deren Tätigkeit einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Denn eine Gesellschaftsgründung allein führt noch nicht daz... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;KStG 1988 §8 Abs1;
Rechtssatz: Im gegenständlichen Falle ist ein Geldbetrag von 3,6 Mio S der Abgabepflichtigen, einer überschuldeten Kapitalgesellschaft, ohne Besicherung und unter Abgabe einer Nachrangigkeitserklärung überlassen worden, wobei kein schriftlicher Vertrag erstellt... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/13/0120 E 29. März 1989 RS 1 Stammrechtssatz Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zwe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb - unter Einbeziehung eines unechten stillen Gesellschafters - in I ein Fitnesscenter, das ab dem Jahr 1990 an den neu gegründeten und als Betreiber aufgetretenen Verein "H-Club I" verpachtet wurde. Anlässlich einer im Jahr 1994 beim Verein "H-Club I" durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1990 bis 1992 stellte der Prüfer fest, dass die Führung des Fitnesscenters in der Gestaltungsform eines Vereines steuerlich nicht anerkannt ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, erwarb mit Kaufvertrag vom 28. Februar/5. März/26. März 1986 189/3593 Anteile an der Liegenschaft EZ. 221 in W., verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 7/I, um einen Kaufpreis von S 1,500.000,--. Im Jahr 1991 veräußerte er - gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern (so genannte "Verkäufergemeinschaft") - Anteile an der angeführten Liegenschaft, um einer "Käufergemeinschaft" den Erwerb von Wohnungseigentum an neu zu schaffenden Da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1988 §24;EStG 1988 §30 Abs4;
Rechtssatz: Zum Veräußerungserlös gehören alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen (Hinweis E 6. April 1995, 94/15/0194, sowie Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Rz 63, jeweils zu § 24 EStG 1988). Bei der gebotenen ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §21 Abs1;UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich für jede einzelne Leistung erhoben. Nur wenn Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und eine Einheit bilden, behandelt das Umsatzsteuerrecht - nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit (Einheitlichkeit) der Leistung - die wirtschaftli... mehr lesen...
Die beiden Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet. Sie kauften am 19. Februar 1990 eine bebaute Liegenschaft (Kaufpreis 3,5 Mio. S) und teilten dem Finanzamt mit, dass das Objekt der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen solle. Die Vermietung begann mit 1. Jänner 1991 (Mieteinnahmen 1991: 109.090, --S; 1992: 316.860,-- S; 1993: 329.010,--S plus weiterverrechnete Kosten von 151.177,-- S) . Am 14. Mai 1993 wurde die Liegenschaft veräußert (Verka... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §2 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0082 E 24. Juni 1999 RS 1 Stammrechtssatz Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung ist in erster Linie danach zu betrachten, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, innerhalb eines absehba... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Anlässlich einer über die Jahre 1985 bis 1987 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung kam es unter Tz 12 "Sicherheitszuschlag" und Tz 23 "Mietenvorauszahlung" des Prüfungsberichtes vom 6. Juni 1989 zu Feststellungen, die auch den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden. Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides ist betreffend "Sicherheitszuschläge 1986 und 1987" zu lesen, in diesem Punkt sei unstrittig, dass sämtlich... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;BAO §23;
Rechtssatz: Die Bezahlung eines Vorauszahlungsbetrages in der Höhe von 695000 S auf Grund einer mündlichen Vereinbarung für ein Mietobjekt, dessen unmittelbare Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei sowohl aus baulichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich war, ohne rechtliche Absicherung in Bezug auf eine baldige Nutzung... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden GesmbH & Co KG, deren Unternehmensgegenstand nach dem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Antiquitäten und Kunstgegenständen umfasst, und die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1984 bis 1988 wurde festgestellt, dass der seit 1978 betriebene Handel mit Antiquitäten laufend im Detail angeführte Verluste (bis 1988 in Höhe von insg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist testamentarischer Alleinerbe nach seiner am 26. Juni 1994 verstorbenen Tante Anna F. Auf Grund entsprechender Informationen wurden nach dem Tod der Anna F. sicherheitspolizeiliche Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibs von Vermögenswerten der Erblasserin, insbesondere von Sparbüchern, geführt. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Vernehmung vor der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich am 29. März 1995 an, er habe einen Tag vor der Einlieferung d... mehr lesen...
Am 5. Februar 1997 verstarb Hugo K. sen, der Vater des Beschwerdeführers, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Zu (gesetzlichen) Erben waren die erblasserische Witwe Bennita K. zu einem Drittel und die gemeinsamen Kinder Gerhild U., Benita H. und der Beschwerdeführer zu insgesamt zwei Dritteln berufen. Mit Protokoll vom 7. März 1997 entschlugen sich die erblasserische Witwe unter Vorbehalt des Pflichtteilsanspruches in Höhe eines Sechstels des Reinnachlasses sowie di... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §956;BAO §21 Abs1;ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §2 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die meisten Tatbestände des ErbStG knüpfen an die zivilrechtlichen Erscheinungsformen der Rechtsgestaltung an (Hinweis E 28.3.1996, 95/16/0245). Ebenso wie der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG an das bürgerliche Re... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §799;BAO §21 Abs1;ErbStG §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gründet die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern knüpft an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand an, nämlich den der Berufung zum Erben und der Abgabe der Er... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte für das Jahr 1984 neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit einen Verlustanteil aus der Beteiligung als stille Gesellschafterin der M GmbH in Höhe von S 600.000,-- geltend. Nach einer der Einkommensteuererklärung für 1984 beigelegten Mitteilung der M. GmbH vom 19. Dezember 1984 war die Beschwerdeführerin mit einer Einlage in Höhe von S 600.000,-- als "echte" stille Gesellschafterin beteiligt. Für 1985 und 1986 wurden (positive) Einkünfte in Höhe von je ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Mai 1991 gegründet. Gesellschafter sind zu je einem Viertel des Stammkapitals Eveline A., Erich A., Robert K. und Erich R. Geschäftsführerin ist seit der Gründung Eveline A. Gegenstand des Unternehmens ist das Gewerbe der Schlosser, der Tischler, das Handelsgewerbe, das Gewerbe der Handelsagenten und die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art. Im Bericht über eine hinsichtlich der Streitjahre vorgenommen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;BAO §23;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob die Zuwendungen an die Geschäftsführerin als Gesellschafterin der GmbH einem Fremdvergleich standhalten, kann es allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, für die die Zuwendungen geleistet wurden, ankommen. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3;LiebhabereiV;
Rechtssatz: Außerhalb der durch den Verordnungsgeber der LiebhabereiV erfolgten Präzisierung des Gesetzes ist die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu beurteilen, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, wies in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 1986 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 750.000,-- aus, zugewiesen aus einer Gesellschaftsbeteiligung an der Wohnungseigentum-Bautreuhand-Hausanteilschein GmbH & Co KG, Serie X (in der Folge: Serie X). In der Einkommensteuererklärung des Jahres 1987 setzte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,100.000,-- an, zugewiesen aus einer Beteiligung an der ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §18 Abs1 Z4;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §8 Abs1;
Rechtssatz: Weil der Beschuldigte eine Gestaltung gewählt hat, bei welcher ein wirtschaftliches Risiko ausgeschlossen ist und die zu ungerechtfertigten und steuerlich nicht anzue... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH betreibt ein Säge- und Hobelwerk. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 21. November 1974 von Johann P. und seinen drei Söhnen geschlossen. Vom Stammkapital der Gesellschaft mit S 100.000,-- übernahm Johann P. S 28.000,-- und jeder seiner Söhne S 24.000,--. Johann P. betrieb zuvor am selben Standort ein Einzelunternehmen mit demselben Betriebsgegenstand. Johann P. wurde von seiner Ehefrau Juliane P. ein (Betriebs-)Darlehen von S 500.000,-- mit einem... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0160 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/15/0056 E 31. März 2000 RS 6 Stammrechtssatz Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in g... mehr lesen...