§ 21 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 21 BAO


Auslagerung Fuhrpark von lexpopuli zum § 21 BAO

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Das FA ist der Ansicht, dass jede Form der Auslagerung des firmeneigenen Fuhrparks( zB. an eine Betreibergesellschaft, an der die Firma ggf. beteiligt ist) zwecks verursachungsgerechter Verrechnung der Nutzung für betriebliche und private Fahrten der Mitarbeiter eine Umgehung des wirtschaftlichen... mehr lesen...

§ 21 BAO | 0 Antworten | 1681 Aufrufe | 07.01.15

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