RS Vwgh 2000/11/28 97/14/0007

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich für jede einzelne Leistung erhoben. Nur wenn Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und eine Einheit bilden, behandelt das Umsatzsteuerrecht - nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit (Einheitlichkeit) der Leistung - die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen als eine Leistung. Daraus folgt, dass die Aufspaltung eines solchen einheitlichen Leistungsvorganges in Einzelleistungen unzulässig ist. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung folgt weiters, dass unselbstständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. Die Steuerpflicht und der Steuersatz für die Nebenleistung richten sich daher nach der Hauptleistung (Hinweis E 17.9.1990, 89/15/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140007.X01

Im RIS seit

20.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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