RS Vwgh 2000/11/23 95/15/0177

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0082 E 24. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung ist in erster Linie danach zu betrachten, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen. Nicht ein tatsächlicher erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150177.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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