Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §799;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gründet die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern knüpft an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand an, nämlich den der Berufung zum Erben und der Abgabe der Erbserklärung. Dabei ist eine Beurteilung nach § 21 Abs 1 BAO ausgeschlossen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 1 ErbStG, Rz 33).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160327.X04Im RIS seit
11.07.2001