RS Vwgh 2000/10/31 95/15/0075

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;

Rechtssatz

Die Bezahlung eines Vorauszahlungsbetrages in der Höhe von 695000 S auf Grund einer mündlichen Vereinbarung für ein Mietobjekt, dessen unmittelbare Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei sowohl aus baulichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich war, ohne rechtliche Absicherung in Bezug auf eine baldige Nutzungsmöglichkeit bzw eine Verwendung des Vorauszahlungsbetrages zu Sanierungsmaßnahmen, entspricht nicht dem Fremdverhaltensgrundsatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150075.X02

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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