Index: 20/08 Urheberrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §38 Abs4;UrhG §14;UrhG §15;UrhG §16;UrhG §17;UrhG §18;UrhG §24 Abs1;
Rechtssatz: Die ausdrückliche Vereinbarung, an einem Gutachten eine Werknutzung einzuräumen, bewirkt die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nur dann, wenn für den Urheber aus der Nutzung nach den Verwertung... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine pauschalierte Landwirtin, veräußerte mit Kaufvertrag vom 17. November 1980 an eine Gemeinde Holz- und Streunutzungsrechte an einer im Eigentum dieser Gemeinde stehenden Grundparzelle um S 20,-- pro m2, das sind S 41.720,--. Zusätzlich wurde der Holzbestand um S 10,-- pro m2 abgelöst. Bei einer 1985 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, daß der Veräußerungserlös aus diesem Geschäft nicht unter die Durchschnittssat... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Grundstücksgemeinschaft, welche in der Erklärung der Einkünfte für 1986 den ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 Abs. 2 Z. 4 EStG 1972 für einen Betrag in der Höhe von S 2 Mio beantragte. Dieser Betrag stelle eine Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen auf Grund einer vorzeitigen Kündigung durch einen Mieter dar. Das Finanzamt gab dem Antrag keine Folge, weil keinerlei Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung bei Beendigung des Mietve... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 Abs1;
Rechtssatz: Für die steuerliche Beurteilung ist die Wahl der Bezeichnung des Leistungsgrundes durch die Vertragsparteien, die den näheren Vertragswillen ausdrückt, dann nicht maßgebend, wenn sie dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges nicht gerecht wird (Hinweis E 19.9.1989, 89/14/0107). European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §23 Abs3;
Rechtssatz: Werden zivilrechtlich mangelhafte Rechtsgeschäfte als bestehend angesehen, werden und bleiben sie verwirklicht, so ist entsprechend den Grundgedanken der wirtschaftlichen Betrachtungsweise das tatsächliche wirtschaftliche Geschehen ohne Rücksicht auf den Grad zivilrechtlicher Mängel der Besteuerung zugrundezulegen. A... mehr lesen...
Mit der im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA I) vom 21. Juni 1989, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer aus in der Folge anzuführenden Gründen Schenkungssteuer festgesetzt worden war, als unbegründet abgewiesen, und z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die "Schenkung" knüpft an das bürgerliche Recht an, die "freigebige Zuwendung" ist nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Das ändert aber nichts daran, daß für den Bereich der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer grundsätzlich die formalrechtliche Beurte... mehr lesen...
Aus den Beschwerden und aus den diesen in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor: Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand der Bau und der Betrieb von Verkehrsflughäfen in der Stadt und im Land Salzburg mit allen damit im Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen (sowie deren Finanzierung) ist, betreibt am Flughafen Salzburg einen Duty-free-Shop, zu dem nur Fluggäste von Auslandsflügen Zutritt h... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: § 21 Abs 1 BAO stellt keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dar (Hinweis E 5.10.1979, 2152/79, 2222/79; E 18.12.1980, 3048/79; E 17.3.1983, 83/16/0013; E 31.1.1985, 83/16/0088; E 8.11.1988, 87/14/0188; ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin vergütete ihren als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmern Polizeistrafen, die wegen im Dienst begangener Verkehrsübertretungen verhängt wurden. Bei diesen Übertretungen handelte es sich um Überladungen, um Fahrzeitüberschreitungen (Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen) und um Geschwindigkeitsüberschreitungen. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung im Taxi-, Reise- und Transportunternehmen der Beschwerdeführerin über den Streitzeitraum wurde festgeste... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin vergütete ihren als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmern Polizeistrafen, die wegen im Dienst begangener Verkehrsübertretungen verhängt wurden. Bei diesen Übertretungen handelte es sich um Überladungen, um Fahrzeitüberschreitungen (Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen) und um Geschwindigkeitsüberschreitungen. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung im Transportunternehmen der Beschwerdeführerin über den Streitzeitraum wurde festgestellt, daß die Besch... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der Umstand, daß Strafen über Kraftfahrer verhängt werden, obwohl diese keine Verschulden traf, ändert nichts daran, daß mit der Bezahlung der Geldstrafe nicht im Sinne des § 26 Z 3 EStG 1972 durch den Arbeitnehmer Beträge für den Arbeitgeber ausgegeben oder Auslagen für diesen ersetzt werden; die Verbindlichkeit aus der Bestrafung trifft nämlich den jeweiligen Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Kraftfahrer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §62; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/06/11 91/14/0094 1 Stammrechtssatz Auch der Umstand, daß Strafen über Kraftfahrer verhängt werden, obwohl diese keine Verschulden traf, ändert nichts daran, daß mit der Bezahlung der Geldstrafe nicht im Sinn... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer übt den Beruf eines Ausgleichsvermittlers aus. Für 1980 wurden keine Abgabenerklärungen abgegeben. Auf Grund von Ermittlungen des Finanzamtes wurde festgestellt, daß in diesem Jahr Einkünfte zugeflossen seien, was eine Schätzung zur Folge hatte. Abweichend von den Einkommensteuererklärungen 1984 und 1985 wurde vom Finanzamt die an die Ehegattin des Beschwerdeführers bezahlte Miete nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Weiters wurden Privatanteile der gelten... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb als Einzelunternehmer einen Installationsbetrieb (eingeschränkt auf das Wasserleitungsinstallationsgewerbe) und eine Schmiede. Im Rahmen einer Betriebsprüfung über die Jahre 1984 bis 1986 wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen: Der Sohn des Beschwerdeführers F. habe ab 1. August 1986 den Betrieb des Beschwerdeführers zu Buchwerten übernommen. Zuvor sei F. vom 1. Oktober 1963 bis 31. Jänner 1986 durchgehend als Arbeitnehmer in diesem Bet... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §21 Abs1;BAO §23 Abs1;BAO §25; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 390; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0218 E 15. Juni 1988 RS 2 Stammrechtssatz Die vom VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung ausschließlich im Rahmen der Beweiswürd... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §21 Abs1;BAO §23 Abs1;BAO §25; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1345/79 E 6. Mai 1980 VwSlg 5485 F/1980 RS 1 Stammrechtssatz VERTRÄGE ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN können für den Bereich des Steuerrechtes - mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen - nur Anerkennung finden, wenn sie 1. nach außen ausreichend z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §23 Abs1;BAO §25;EStG 1972 §4 Abs4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 390;
Rechtssatz: Eines der bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zu berücksichtigenden Kriterien ist, daß sie auch zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen gestaltet worden wären. Nach stRsp d... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich - zunächst - im wesentlichen folgendes: Der N und Josef St. hatten auf Grund des von ihnen zuerst unterfertigten Kaufvertrages vom (16./)29. Oktober 1986 gegenüber einer Aktiengesellschaft (in der Folge: Verkäuferin) den Anspruch auf Übereignung von 2/5 (Beschwerdeführer) und 3/5 (Josef St.) einer (aus neun Grundstücken bestehenden) inländischen Liegenschaft der Verkäuferin um einen Kaufpreis von insgesamt S 21,000.000,-- (Beschwerdefüh... mehr lesen...
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob entweder - im Sinn des Beschwerdeführers (Gebietskörperschaft Bund) - der für ihn mit Kaufvertrag vom (17./)22. Dezember 1980 begründete Anspruch auf Übereignung dreier bestimmter inländischer Grundstücke (davon - flächenmäßig überwiegend - zwei "Bauplätze"), für den die besondere Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. a GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) zur "Erri... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;GrEStG 1955 §20 Abs1;
Rechtssatz: Welche wirtschaftlichen Motive für eine Vertragsgestaltung entscheidend waren, ist ohne rechtliches Gewicht (Hinweis E VS 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990160087.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;GrEStG 1955; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0049 E 26. Jänner 1989 RS 2 Stammrechtssatz § 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Ge... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erklärte für das Streitjahr Einkünfte aus Vermietung. Als Sonderausgaben machte sie Beiträge aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG von rund S 109.214,-- geltend. Bei diesen handelte es sich teils um Beitragsrückstände seit 1982 (S 87.303,43), teils um laufende Beiträge (S 21.910,42) aus der erwähnten Sozialversicherung auf Grund einer Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3 KFG 1967), die der Beschwerdeführerin seit 1978 erteilt ist. Die Beschwerdeführerin hat al... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag50/01 Gewerbeordnung50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: BAO §21 Abs1;B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z2;EStG 1972 §18 Abs1 Z2;EStG 1972 §18 Abs2 Z2 lita;EStG 1972 §25 Abs1 Z3;EStG 1972 §29 Z1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §4 Abs4 Z1;GewO 1973 §39;G... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerde enthält - in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten - im wesentlichen folgenden Sachverhalt (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG): Für eine Forderung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes gegen einen seiner Klienten war in dem - dessen inländische Liegenschaft ... betreffenden - Grundbuch das Pfandrecht an ihr einverleibt gewesen. Da der Beschwerdeführer "vorerst nicht im eigenen Namen gegen den ehemaligen Klienten Exekution führen wollte", hatte er einer f... mehr lesen...
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob ein auf das Luftfahrtgesetz gestützter, vor dem 1. Juli 1987 rechtskräftig gewordener Enteignungsbescheid, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin das Eigentum an mehreren inländischen Grundstücken jedenfalls nicht vor dem 1. Juli 1987 erworben hatte, (im Sinn der belangten Behörde) noch einen nach dem GrEStG 1955 verwirklichten steuerpflichtigen (Steuersatz 8 v./H.) Erwerbsvorgang... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;
Rechtssatz: § 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG 1955 und 1987 knüpfen aber in der Hauptsache - und... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;GrEStG 1955 §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0155 E 26. Jänner 1989 RS 2 Stammrechtssatz Im Hinblick auf die eindeutigen Bestimmungen des § 9 GrEStG liegen keine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Tatbestände vor (Hinweis E 28.5.1976, 2308/74). Sch... mehr lesen...
Mit den im Spruch: dieses Erkenntnisses näher angeführten und mit weiteren, im wesentlichen gleichlautenden zwölf Berufungsentscheidungen wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) jeweils die Berufung eines bzw. einer der - in der Folge als Miteigentümer bezeichneten - 38 Miteigentümer einer bestimmten Liegenschaft in Wien VIII. (in der Folge: Liegenschaft) gegen den ihn bzw. sie betreffenden Bescheid des Finanzamtes für G... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §11; Beachte Die Beschwerdefälle 90/16/0104 bis 90/16/0128 wurden mit 90/16/0103 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Weiters wurden am 14.2.1991 die Beschwerdefälle 90/16/0129 bis 90/16/0140 (Serie) im gleichen Sinne erledigt.
Rechtssatz: Der Begriff der Gegenleistu... mehr lesen...