RS Vwgh 1991/6/11 91/14/0105

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 91/14/0094 1

Stammrechtssatz

Auch der Umstand, daß Strafen über Kraftfahrer verhängt werden, obwohl diese keine Verschulden traf, ändert nichts daran, daß mit der Bezahlung der Geldstrafe nicht im Sinne des § 26 Z 3 EStG 1972 durch den Arbeitnehmer Beträge für den Arbeitgeber ausgegeben oder Auslagen für diesen ersetzt werden; die Verbindlichkeit aus der Bestrafung trifft nämlich den jeweiligen Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Kraftfahrers oder gar zu Unrecht erfolgte. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise erlaubt keine andere Sicht

(Hinweis E 29.1.1991, 91/14/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140105.X01

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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