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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlkAbgG §1 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der Salzburger Flughafen Betriebsgesellschaft m.b.H. gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) 1) vom 1. Juni 1989, Zl. 57-GA4BK-DVie/88, betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1983 bis 1985, und 2) vom 5. Oktober 1989, Zl. 61-GA4BK-DVie/89, betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1986 und 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und aus den diesen in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand der Bau und der Betrieb von Verkehrsflughäfen in der Stadt und im Land Salzburg mit allen damit im Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen (sowie deren Finanzierung) ist, betreibt am Flughafen Salzburg einen Duty-free-Shop, zu dem nur Fluggäste von Auslandsflügen Zutritt haben. In diesem Duty-free-Shop werden - nach Passieren der Zoll- und Paßkontrolle - unter anderem auch alkoholische Getränke verkauft.
Anläßlich einer die Jahre 1983 bis 1985 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß die Beschwerdeführerin für die im Duty-free-Shop verkauften alkoholischen Getränke zwar Umsatzsteuer, aber keine Abgabe von alkoholischen Getränken erklärt hat. Im Betriebsprüfungsbericht wurde dazu ausgeführt, gemäß § 3 Z. 1 des Alkoholabgabegesetzes 1973, BGBl. Nr. 446/1972, idgF (in der Folge kurz: AlkAbG) seien von der Abgabe Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Z. 1 UStG 1972 befreit, die einzelnen Verkäufe hätten jedoch in den Beschwerdefällen jeweils den Rechnungsbetrag von S 1.000,-- nicht überstiegen, sodaß im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b des zuletzt zitierten Gesetzes neben der Umsatzsteuer auch die Abgabe von alkoholischen Getränken abzuführen gewesen wäre.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde die Alkoholabgabe für 1986 und 1987 im Instanzenzug festgesetzt. Dies nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der maßgebenden Rechtsvorschriften im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1 AlkAbG sei erfüllt, weil die Beschwerdeführerin als Unternehmer durch Übergabe von alkoholischen Getränken an die Käufer im Rahmen ihres Duty-free-Shops am Flughafen Salzburg alkoholabgabepflichtige Lieferungen im Inland ausgeführt habe. Analog zur Umsatzsteuer komme es nämlich bei der Alkoholabgabe darauf an, wo sich der Gegenstand der Lieferung zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befinde. Daß die gelieferten alkoholischen Getränke mit zollrechtlichen Einschränkungen belastet seien, ändere nichts, an der Lieferung jeweils im Bundesgebiet und somit im Inland. Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 AlkAbG komme deswegen nicht zur Anwendung, weil der Gesamtbetrag der Rechnung für die an ausländische Abnehmer gelieferten Gegenstände jeweils S 1.000,-- (inklusive Umsatzsteuer) nicht überstiegen habe und damit eine wesentliche Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1972 nicht erfüllt sei.
Mit Beschluß vom 26. Februar 1991, B 913/89-11, B 1537/89-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf "Freiheit von der Alkoholabgabe, insbesondere wegen Vorliegens von Ausführungslieferungen bzw. wegen Vorliegens von Auslandsgeschäften" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AlkAbG unterliegen Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen einer Abgabe von alkoholischen Getränken.
Gemäß § 3 Z. 1 AlkAbG sind von den unter § 1 leg. cit. fallenden Vorgängen Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Z. 1 UStG 1972 abgabefrei.
Die verwiesene Gesetzesstelle des § 6 Z. 1 UStG 1972 lautet unverändert seit der Stammfassung wie folgt:
"§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1) Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);"
§ 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1972 in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung sieht vor, daß eine Versendung in das Ausland auch dann als gegeben gilt, wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt und sodann in das Ausland befördert oder durch einen Frachtführer oder Spediteur befördern läßt oder durch einen Frachtführer oder Spediteur abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände S 1.000,-- nicht übersteigt.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, daß der Verkauf von alkoholischen Getränken im Rahmen ihres am Flughafen Salzburg betriebenen Duty-free-Shops deswegen keinen Vorgang im Sinne des § 1 AlkAbG darstelle, weil der Verkaufsraum "zwar staatsrechtlich in Österreich" liege, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch bereits Ausland sei. Die Anknüpfung im Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1 AlkAbG sei nicht derart formal, daß sich die Anwendung des § 21 Abs. 1 BAO verböte.
Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 21 Abs. 1 BAO keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte darstellt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat ausschließlich Bedeutung für das Erfassen des Sachverhaltes und dient nicht der Klärung von Rechtsfragen (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0049, vom 31. Jänner 1985, Zl. 83/16/0088, vom 17. März 1983, Zl. 83/16/0013, und vom 18. Dezember 1980, Zl. 3048/79).
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise stellt daher kein Hilfsmittel dar, um den im § 1 Abs. 1 Z. 1 AlkAbG enthaltenen Begriff "Inland" auszulegen. Hiezu kommt, daß der Gesetzgeber im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle den Begriff Inland als "das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete" definiert hat. Ausland ist nach dieser Vorschrift "das Gebiet, das hienach nicht Inland ist". Diese Definition schließt nach ihrem Inhalt die Annahme der Beschwerdeführerin aus, bei den strittigen Umsätzen handle es sich um Lieferungen von alkoholischen Getränken "im Ausland".
Die Beschwerdeführerin meint ferner, die einschränkenden Vorschriften des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1972 seien für die Lösung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Abgabenbefreiung gemäß § 3 Z. 1 AlkAbG zukomme oder nicht, deswegen nicht anzuwenden, weil die darin enthaltene Verweisung eine statische (und nicht eine dynamische) sei. In der Stammfassung des Umsatzsteuergesetz 1972 sei für den "Touristenexport" eine Betragsgrenze nicht enthalten gewesen.
Dem ist zu erwidern, daß § 6 Z. 1 UStG 1972 zum Begriff "Ausfuhrlieferungen" auf § 7 dieses Gesetzes weiterverweist und daß es sich bei dieser Verweisung innerhalb ein und desselben Gesetzes jedenfalls um eine dynamische handelt. Auf Grund der besonderen Regelungstechnik ergibt sich daher der Inhalt des Begriffes "Ausfuhrlieferungen" letztendlich aus § 7 UStG 1972 in der JEWEILS geltenden Fassung. Daraus, daß in der Stammfassung des § 7 UStG 1972 eine Betragsgrenze für den "Touristenexport" nicht enthalten war, ist daher für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Die Beschwerdeführerin meint schließlich, es sei - vorerst aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht - sachlich nicht gerechtfertigt, die durch das Mehrwertsteuersystem gebotene Herstellung exakter Grenzausgleichsmaßnahmen "bei nicht gerade als Bagatellbeträgen zu bezeichnenden Beträgen bis inklusive S 2.000,-- bzw. in der Folge S 1.000,--" nicht durchzuführen. Selbst wenn man in diesem Punkt anderer Ansicht sein wollte, so gelte das für die Einführung einer Betragsgrenze aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Argument nur für den Bereich der Umsatzsteuer, nicht aber für die Alkoholabgabe.
Nach den Gesetzesmaterialien (17 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP) diente die mit dem Abgabenänderungsgesetz 1975 in § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1972 eingeführte Betragsgrenze (von damals S 2.000,--, nunmehr S 1.000,--) "der Verwaltungsvereinfachung, da in den Fällen des Verkaufes über den Ladentisch (Touristenexport) in Bagatellfällen sowohl für die Wirtschaft als auch für die Finanzverwaltung erhebliche Schwierigkeiten in der Nachweisführung und in der Kontrolle dieser Vorgänge aufgetreten sind".
Bedenken gegen die Sachlichkeit dieser Regelung sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Sohin läßt schon der Inhalt der Beschwerden erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150046.X00Im RIS seit
11.07.2001