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20/08 UrheberrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Die ausdrückliche Vereinbarung, an einem Gutachten eine Werknutzung einzuräumen, bewirkt die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nur dann, wenn für den Urheber aus der Nutzung nach den Verwertungsarten des § 14 bis § 18 UrhG durch den Werknutzungsberechtigten überhaupt Einkünfte anfallen, er also überhaupt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt. Es handelt sich hiebei um ein in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal. Die (ausdrückliche) Vereinbarung einer Werknutzung und die Vereinbarung eines Nutzungsentgeltes genügt daher nicht. Es muß sich vielmehr nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Einkünfte handeln, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechts zugeflossen sind - was derjenige offenzulegen hat, der die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 in Anspruch nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130035.X03Im RIS seit
09.10.1991Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009