TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/27 90/16/0019

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §21;
BAO §24;
ErbStG §1;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. November 1989, Zl. GA 11 - 1634/8/89, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA I) vom 21. Juni 1989, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer aus in der Folge anzuführenden Gründen Schenkungssteuer festgesetzt worden war, als unbegründet abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:

Am 4. Juni 1985 sei beim FA I das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1985 eingelangt. Darin heiße es:

"Ich habe meinem Sohn Günther ... immer wieder Geld

geborgt. Inzwischen hat sich ein so erheblicher Betrag angesammelt, daß angesichts der wirtschaftlichen Situation meines Sohnes mit einer Rückzahlung dieser Beträge nicht gerechnet werden kann.

Um die ganze Angelegenheit von meiner Seite großzügig zu regeln, bin ich bereit, auf die Rückzahlung des gesamten Betrages in der Höhe von S 1,731.348,19 zu verzichten."

Mit Schreiben vom 10. Juli 1985 habe der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 31. Mai 1985 dem FA I mitgeteilt:

"Ich habe mir das überlegt, und bleibt mein Sohn mir obgenannten Betrag weiterhin schuldig."

Nachdem Günther (der in der Folge immer so bezeichnete Adoptivsohn des Beschwerdeführers und Sohn dessen Gattin Rosa) als Schenkungssteuerschuldner in Anspruch genommen worden sei, habe das FA I gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem erwähnten Bescheid vom 21. Juni 1989 für die "Schenkung vom 31.5.1989" Schenkungssteuer festgesetzt.

In seiner gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung bringe der Beschwerdeführer vor, Günther habe mit 1. März 1981 das Unternehmen seiner Mutter zu Buchwerten übernommen. Es sei, und zwar laufend, illiquid gewesen, sodaß der Beschwerdeführer, der es faktisch geführt habe, genötigt gewesen sei, Geld zuzuschießen. Hiebei sei es völlig klar gewesen, daß er die betreffenden Beträge nie zurückerhalten werde, insbesondere nicht von Günther, der hiezu auch gar nicht in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Günther nie etwas schenken wollen und Günther habe nie den Willen gehabt, etwas geschenkt zu erhalten. Die Zahlungen "hätten einzig und allein die Grundlage, daß" das Unternehmen nicht schon früher zusammengebrochen sei. Dieser Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme einer Schenkung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1962, Zlen. 1657, 1658/61). Er sei von sich aus nie auf den Gedanken gekommen, diese Zahlungen als Schenkung zu werten. Auf diese Idee sei lediglich der Steuerberater D gekommen, der geraten habe, die eingelegten Beträge von S 1,531.348,19 als Darlehen zu behandeln, wobei der Beschwerdeführer auf die Rückzahlung verzichte. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, diese Beträge als Darlehen zu gewähren und auf die Rückzahlung zu verzichten.

Zu dieser Berufung führte die belangte Behörde begründend unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 ErbStG und das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis aus, zur Klärung des dem Schreiben vom 4. Juni 1985 zugrundeliegenden Sachverhaltes sei Einsicht in die Günther betreffenden Veranlagungsakten genommen und der Beschwerdeführer vernommen worden. Im Zuge der Ermittlungen sei der belangten Behörde auch ein in der Kanzlei des Steuerberaters D aufgenommenes Besprechungsprotokoll vom 30. Mai 1985 zur Kenntnis gelangt. Auf Grund dieser Ermittlungen ergebe sich folgendes Bild:

Günther habe am 1. März 1981 das Unternehmen seiner Mutter zu Buchwerten übernommen und weitergeführt. Aus den beim Finanzamt (B ...) - in der Folge: FA II - eingereichten Bilanzen "des Jahres" 1982 und der folgenden Jahre gehe hervor, daß die hier in Rede stehenden Beträge von zusammen S 1,731.348,19 dem Unternehmen zugeführt und als Darlehen gebucht worden seien. Dieser Darlehensbetrag scheine unverändert bis zur Aufgabe des Unternehmens mit 30. September 1984 auf. Hiezu habe der Beschwerdeführer erklärt, öfters aus seinen Ersparnissen offene Rechnungen Günthers beglichen zu haben.

Anläßlich der Besprechung der Bilanz "über" das Jahr 1983 sei es zu dem erwähnten Besprechungsprotokoll vom 30. Mai 1985 gekommen. Bei dessen Errichtung seien Günther, der

Beschwerdeführer, der Steuerberater D und Frau St ... anwesend

gewesen. In diesem Protokoll heiße es:

"Als Ergebnis der Besprechung wird festgehalten, daß die im Wirtschaftsjahr 1982/83" vom Beschwerdeführer "in" das Unternehmen "eingelegten Beträge" "von S 1,531.348,19 als Darlehen an" Günther "zu buchen sind." Der Beschwerdeführer "hat sich bereit erklärt, auf die Rückzahlung dieses obigen Darlehens zuzüglich des bereits in der Bilanz enthaltenen Darlehens von S 200.000,-- zu verzichten. Die entsprechende Anzeige an das" FA I "wird von" Steuerberater D "abgefaßt und an" den Beschwerdeführer "zur Unterschrift und Weiterleitung an das" FA I "gesandt. Um" Günther "zu entlasten, hat sich" der Beschwerdeführer "bereiterklärt, allfällige Nachzahlungen, die im Zuge einer möglichen Betriebsprüfung" des Unternehmens "entstehen könnten, persönlich zur Zahlung zu übernehmen. Nach seinen eigenen Feststellungen muß den Anwesenden sein Ehrenwort als ehrenwerter Kaufmann genügen, eine schriftliche Fixierung dieser Vereinbarung halte er deshalb nicht für notwendig."

Günther "ist mit dieser Vorgangsweise einverstanden."

Dieses Protokoll trage - entgegen dessen Inhalt - die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Zur Anzeige der Zuwendung an Günther und deren "Widerruf" befragt, habe der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung erklärt, in den Tagen nach der angeführten Besprechung sei es zwischen Günther und ihm zu Unstimmigkeiten gekommen, weshalb er nun nicht bereit (und auch in der Lage) sei, die Steuer für die vereinbarte Schenkung zu zahlen.

Im Hinblick auf diese Ermittlungsergebnisse halte es die belangte Behörde für erwiesen, der Anzeige des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1985 lägen tatsächliche Zahlungen an Günther zugrunde und auch eine Absprache zwischen beiden über des Beschwerdeführers Verzicht sei erfolgt. Weiters sei in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, der Widerruf der Schenkung vom 10. Juli 1985 sei inhaltlich nicht ernst gemeint gewesen, sondern lediglich zur Hintanhaltung der Anforderung der Schenkungssteuer erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, er hätte Günther die in das Unternehmen eingelegten Beträge nicht als Darlehen gegeben, da er gewußt habe, er werde sie nie zurückerhalten, so könne dies zu keiner anderen schenkungssteuerrechtlichen Beurteilung führen.

Unbestrittenermaßen habe der Beschwerdeführer dem Unternehmen Günthers Geld zugeschossen. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, diese Zuschüsse geleistet zu haben, damit das Unternehmen Günthers nicht zusammengebrochen sei. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich nun entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, daß er eine Bereicherung Günthers gewollt bzw. bewußt in Kauf genommen habe. Es sei sohin, wenn schon nicht der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG, so doch der der Z. 2 leg. cit. verwirklicht.

Sei sich der Beschwerdeführer daher im klaren gewesen, er könne von Günther eine Erstattung oder Rückzahlung der in das Unternehmen eingebrachten Beträge nicht erwarten, und habe er diese Beträge trotzdem eingebracht, so lasse dies nur den Schluß zu, der Beschwerdeführer habe eben die Bereicherung Günthers in Kauf genommen.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde enthält nicht die bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG. Der Beschwerdeführer verwechselt offensichtlich die Beschwerdepunkte mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG. Jedoch ergibt sich aus den Beschwerdegründen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG, daß sich der Beschwerdeführer durch die angefochtene Berufungsentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt erachtet, mangels Vorliegens einer Schenkung nach § 3 Abs. 1 Z. 1 oder 2 ErbStG Schenkungssteuer nicht entrichten zu müssen.

Der Beschwerdeführer scheint vor allem zu übersehen, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit im Widerspruch steht (siehe aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 563, angeführten Erkenntnisse).

Wenn der Beschwerdeführer bei seinen Rechtsausführungen also davon ausgeht, er habe in das (fremde) Unternehmen Geld eingelegt, um damit unter seiner Geschäftsführung entstandene Schulden abzudecken, und auf Grund des § 1038 ABGB bestehe keine Verpflichtung des Eigentümers, solche - auf keinen Fall als Darlehen zu qualifizierende - Einlagen zurückzuzahlen, es handle sich unter Umständen um eine "kapitalmäßige Beteiligung am Unternehmen", dann entfernt er sich dabei von dem oben dargestellten, von der belangten Behörde im Sinn des § 41 Abs. 1 VwGG angenommenen Sachverhalt.

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG hat allerdings der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid u.a. nur dann auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen, wenn er nicht Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet.

Nun bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des gegen ihn - die hier in Rede stehende "Schenkung" betreffenden, mit denselben Verwaltungsakten (zum Teil auch zeitlich) parallel mit dem gegenüber Günther - durchgeführten Abgabenverfahrens in der Beschwerde aktenkonform im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe das an sie gerichtete Schreiben Günthers vom 10. März 1989, mit dem er ihren Vorhalt vom 14. Februar 1989 beantwortet habe, unbeachtet gelassen, obwohl darin vorgebracht werde, das betreffende Unternehmen sei von seiner Mutter nie auf ihn übergegangen, sondern vom Beschwerdeführer als dessen Unternehmen geführt worden.

Wenngleich der Beschwerdeführer dieses Vorbringen Günthers, der schon in seinem Vorlageantrag vom 29. Juli 1986 behauptet hatte, die hier in Rede stehenden Geldbeträge gar nicht erhalten bzw. geschuldet zu haben, im Abgabenverfahren nicht zu seinem machte und Günther seine Berufung (kommentarlos) mit Schriftsatz vom 6. September 1989 zurückzog, wäre es doch Pflicht der belangten Behörde gewesen, gemäß § 115 Abs. 3 BAO amtsbekannte Umstände auch zugunsten des Beschwerdeführers zu prüfen und zu würdigen, weil eine kommentarlose Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht ohne weiteres einem Widerruf des Vorbringens im vorangegangenen Verfahren gleichgesetzt werden kann und einige Umstände gegen eine Schenkung des Beschwerdeführers an Günther sprechen könnten.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird an dieser Stelle folgendes bemerkt:

Während die "Schenkung" an das bürgerliche Recht anknüpft, ist die "freigebige Zuwendung" nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Das ändert aber nichts daran, daß für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer grundsätzlich die formalrechtliche Beurteilung geboten ist. Eine Bindung kann nur insoweit bestehen, als es sich wirklich um eine Vorfrage handelt, das heißt, wenn die Frage von einer Behörde nach denselben Grundsätzen zu entscheiden wäre wie von der an sich zuständigen Behörde. Das wird im wesentlichen nur bei Tatbeständen zutreffen, die der Technik der rechtlichen Anknüpfung folgen.

Da die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes (Unternehmens) im Abgabenverfahren, im Gewerbe-, Einkommen- und Umsatzsteuerrecht unter wirtschaftlichen und nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, kann sie für den Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht auslöst, niemals

- AUF KEINEN FALL GEGENÜBER DEM BESCHWERDEFÜHRER, DER NICHT

PARTEI IN DEN ERWÄHNTEN VERANLAGUNGSVERFAHREN WAR, - Bindungs-, sondern höchstens Indizwirkung haben.

Ganz abgesehen davon, daß sich der am 2. Dezember 1914 geborene Beschwerdeführer bei seinen Aussagen als unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge am 5. September 1988 und 17. Jänner 1989 teilweise auf (altersbedingtes) mangelndes Erinnerungsvermögen berief, wurde der die Übernahme des Unternehmens der Mutter durch Günther betreffende, am 24. März 1981 beim FA II eingelangte Fragebogen nicht vom Beschwerdeführer, sondern (vermutlich) vom Steuerberater P ... als Bevollmächtigter Günthers unterfertigt. P teilte der belangten Behörde jedoch mit Schreiben vom 4. Juli 1989 mit, diese Anzeige vom 24. März 1981 sei ihm nicht bekannt, die Erklärungen 1982 seien durch ihn dem Beschwerdeführer zur Weiterleitung an Günther übergeben worden. Es sei ihm daher nicht bekannt, wer sie unterschrieben habe. Seiner Erinnerung nach habe ihm Günther nie Vollmacht erteilt. Ob Günther, wie die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift ohne Begründung vermeint, die Gewerbe-, Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 1982 eigenhändig unterfertigt hatte oder nicht, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bedachtnahme auf die - offensichtlich von Günther stammenden - Unterschriften auf der dem Steuerberater D am 12. Juni 1982 erteilten Vollmacht, auf dem erwähnten Schreiben vom 10. März 1989 und auf der einer Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. am 17. April 1989 erteilten Vollmacht nicht zu beantworten.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer und von Günther behaupteten Differenzen zwischen ihnen - jedenfalls nach dem 30. Mai 1985 - wären von Amts wegen insbesondere der Steuerberater D (vor allem über die Besprechung am 30. Mai 1985), Günthers (laut Beschwerde: vor kurzem verstorbene) Mutter und Frau St, die nach Günthers Vorbringen in dem schon mehrfach erwähnten Schreiben vom 10. März 1989

"Die gesamte Buchhaltung ... nach Anweisungen" des

Beschwerdeführers gemacht habe, als Zeugen zu den hier wesentlichen Fragen, begonnen von der, wem das Unternehmen ab 1. März 1981 zuzurechnen war, zu vernehmen gewesen.

Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund vorstehender Überlegungen nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Prüfung und Würdigung der aufgezeigten Umstände - noch dazu unter dem Druck der für eine Berufungsentscheidung bestehenden Begründungspflicht, die keineswegs durch verspätetes Vorbringen in der Gegenschrift erfüllt werden kann, - zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bescheid hätte kommen können.

Die angefochtene Berufungsentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160019.X00

Im RIS seit

27.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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